Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind gleichermäßen Gesetzesanwender wie Gesetzgeber. Wir beraten Sie bei der Einhaltung der für Sie einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen: Kommunen, auch im Rahmen ihres wirtschaftlichen Tätigwerdens in der Form des öffentlichen oder Privatrechts; sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der für sie geltenden spezialgesetzlichen Vorschriften.
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