Neuigkeit –
25.1.2019
„Die Einbeziehung abfallrechtlicher Vorfragen lässt einen Zuwachs an materieller Vergabegerechtigkeit erwarten.“ kommentiert RA Hasemann-Trutzel, Mainz den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.08.2012 (OLG Düsseldorf, VII VerG 105/11).
Konkret ging es um die Einbeziehung bundes- wie europarechtlich zwingende Vorgaben des Abfallrechts, insbesondere des Prinzips der Nähe und des Umweltschutzes sowie der Einbeziehung von Vorgaben eines Abfallwirtschaftplans. Der Senat wies darauf hin, dass diese Fragen zwar nicht selbst zu den Bestimmungen des Vergaberechts zählen. Er hielt sodann aber fest:
„Sie sind, wie die Antragstellerin richtigerweise vertritt, im Vergabenachprüfungsverfahren im Rahmen vergaberechtlicher Anknüpfungs- oder Brückennormen jedoch indiziert, nämlich im Sinn vorgelagerter Rechtsfragen zu prüfen.“
In aller Regel sei (materiell) gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes oder die Bedingungen für die Ausführung beziehen, ein bieterschützender Charackter nicht abzusprechen.
Damit ist die in Rechtssprechung und Literatur bislang umstrittene Frage, der Reichweite der §§ 97 VII, 104 II und 107 II GWB entschieden.