Neuigkeit –
18.12.2018
Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat das Verwaltungsgericht Hannover, Az. 11 B 5585/15, den Versuch der Landeshauptstadt Hannover, ein nach der Gewerbeordnung festgesetztes Volksfest durch Ausschreibung zu vergeben, unterbunden.
Im Kern hält der Beschluss fest, der Anordnungsanspruch der Antragstellerin ergebe sich aus der bestandskräftigen Dauerfestsetzung als Volksfest zugunsten der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin. Bei der gewerberechtlichen Festsetzung zugunsten der Antragstellerin handele es sich um eine auf Antrag des Veranstalters auf Dauer vorgenommene Festsetzung eines Volksfestes i. S. v. § 69 Abs. 1 GewO, welche die Antragstellerin berechtigt, aber auch verpflichtet (§ 69 Abs. 2 GewO), die Veranstaltung durchzuführen. Solange diese bestehe, habe nur die Antragstellerin das Recht aber auch die Verpflichtung zur Durchführung des Volksfestes.