Neuigkeit –
25.1.2019
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 7 L 39211 3.WI) versagt – soweit erkennbar bundesweit einmalig – einer altersabhängigen Beschränkung des passiven Wahlrechts die Geltung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat ein breites Echo in der Presse gefunden.
Im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Eilverfahrens gelang es Rechtsanwalt Hasemann-Trutzel aufzuzeigen, dass der hessische Landesgesetzgeber die Diskriminierungsrichtlinie RL 2000/78/EG und in deren Folge das AGG bie der Festlegung des Wählbarkeitsalters für Beigeordnete nach der hessischen Gemeindeordnung nicht beachtet hatte.
So heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Dem Gericht sind hinsichtlich der Altersgrenze aus § 39 a Abs. 1 Satz 3 HGO vor dem Hintergrund jedweder Auslegung keine weiteren Ziele der Regelung ersichtlich, die legitime Ziele im Sinne des Art. 6 Absatz 1 RL 2000/78/EG (§ 10 Nummer 3 AGG) darstellen könnten und somit zu einer Rechtfertigung der Diskriminierung führen würden.
§ 39 a Abs. 1 Satz 3 HGO darf somit wegen des Vorrangs des Unionsgrundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung nicht angewandt werden (EuGH, Urteil vom 18.11.201, a.a.O.). Die Betroffenen sind so zu stellen, als ob es die sie diskriminierende Regelung nicht gäbe (EuGH, Urteil vom 9.01.2010—Rs. C-555/07).“
Der Landesgesetzgeber hatte es versäumt, die landesrechtlichen Regelungen innerhalb der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG anzupassen oder nachfolgend gar die Regelungen des HGO zu berichtigen.
Neben der materiellrechtlichen Frage bestand die große Schwierigkeit des Verfahrens darin, überhaupt einen Weg zu finden, wie die zur Wiederwahl vorgesehene Beigeordnete überhaupt vorbeugenden Rechtsschutz erlangen konnte.