Publikation –
18.10.2016
UNCITRAL ist diejenige Kommission der Vereinten Nationen, die sich mit der Harmonisierung des Handelsrechts befasst.
Seit Jahren hat sich UNCITRAL mit Fragen der Kreditsicherung befasst. 2001 wurde die UN Konvention über die Abtretung von Forderungen im internationalen Handelsverkehr fertig gestellt. Im Anschluss daran erarbeitete sie einen Gesetzgebungsleitfaden für die Kreditsicherung, hilfreich insbesondere für solche Länder, die über ein historisch gewachsenes, für die moderne Wirtschaft nützliches Rechtssystem nicht verfügen. Die Ergebnisse der jahrzehntelangen Überlegungen flossen nunmehr in das neue Modellgesetz ein.
Dieses können die Staaten an ihre Bedürfnisse anpassen, sollten aber die grundsätzlichen Wertungen beibehalten. Es bezieht sich auf alle Mobiliarsicherheiten, also Sachen und Forderungen, die der Kreditsicherung dienen können, erstreckt sich aber auch auf Factoring.
Viele Grundsätze, die wir aus dem deutschen Recht kennen – und manchmal für gottgegeben erachten – sind anderen Rechtsordnungen fremd. Besitzlose Sachsicherheiten – also Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen – kennt man vielerorts nicht, und die Abtretung zukünftiger Forderungen wird von manchen Ländern nicht zugelassen. Ohne solche Kreditsicherheiten kommt aber eine moderne Wirtschaft nicht aus, will sie den Zugang zu günstigen Krediten gewährleisten, und deshalb enthält das Modellgesetz zahlreiche Vorschriften zu diesem Themenkreis.
Ein bedeutsames Problem ist immer das Verhältnis von mehreren Sicherungsgläubigern, die auf das gleiche Sicherungsgut zugreifen wollen. Der Vorbehaltslieferant bezieht sich auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Bank auf eine Raumsicherungsvereinbarung mit Anschlusszession. Rechtsprechung und Literatur in Deutschland füllen Bibliotheken; das Modellgesetz löst die Frage pragmatisch durch eine Registrierung für besitzlose Sicherungsrechte in einem internet-zugänglichen Register. Wer hier zuerst eingetragen ist, dem steht das Sicherungsrecht zu.
Das Modellgesetz bietet einen wichtigen Anhaltspunkt für Gesetzgeber, insbesondere in aufstrebenden Staaten, und bietet ihnen die Möglichkeit, auf die Erfahrung und Kompetenz derjenigen zurückzugreifen, die das Modellgesetz in den vergangenen Jahren entwickelt haben.
Dr. Ulrich Brink war sein 1998 als Beobachter der Factoringindustrie, zuletzt für die Factors Chain International, an den Beratungen beteiligt.