Neuigkeit –

29.6.2021

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Was gilt ab dem 01.07.2021 in den Betrieben?

Die grundlegenden Arbeitsschutzregeln gelten für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite bis einschließlich 10.09.2021 fort.

Die Corona-ArbSchV wurde – mit Wirkung ab dem 01.07.2021 – angepasst. Das sollten Arbeitgeber nun wissen:

Arbeitgeber haben gem. §§ 5, 6 ArbSchG die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage muss der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Das gilt auch in den Pausenbereichen und in den Pausenzeiten. Für weitere Informationen können die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

Weiter heißt es in der o.g. Verordnung, dass, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Masken oder in der Anlage zur Verordnung näher bezeichneten Atemschutzmasken erforderlich ist, diese vom Arbeitgeber bereitzustellen sind. Die Arbeitnehmer haben diese oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen. Es gilt – vorbehaltlich einer entsprechenden Gefährdungsbeurteilung – keine zwingende Maskenpflicht mehr beim Aufsuchen des Arbeitsplatzes in Gebäuden oder bei Mehrfachbelegung von Räumen.

Das betriebliche Hygienekonzept ist in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Betriebsbedingte Kontakte sollen weiterhin reduziert werden. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen ist auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Die zehn-Quadratmeter-Regelung pro Raum und Person ist nicht mehr vorgesehen. Auch betriebsbedingte Zusammenkünfte sind unter Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen wieder in Präsenz möglich.

Die Verpflichtung zum Home-Office-Angebot entfällt, hier besteht lediglich noch eine Empfehlung.

Weiterhin hat der Arbeitgeber den Mitarbeitern, die nicht ausschließlich zu Hause arbeiten, mindestens zwei Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen – dies in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.

Testangebote sind nicht erforderlich, sofern durch andere geeignete Schutzmaßnahmen ein gleichwertiger Schutz der Beschäftigten durch den Arbeitgeber sichergestellt ist oder er einen solchen bestehenden nachweisen kann.

Wenn der Arbeitgeber weiß, dass ein Arbeitnehmer bereits zweimal geimpft ist, besteht keine Testangebotspflicht. Ein Auskunftsanspruch seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer besteht jedoch nicht.

Zu beachten gilt weiter, dass das Testen nicht von der Einhaltung der üblichen Schutzvorkehrungen (Abstand halten, Einhalten der Hygienevorschriften, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes), der sonstigen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der notwendigen Hygienevorkehrungen im Betrieb entbindet.

Den Nachweis über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Belegschaft hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 10.09.2021 aufzubewahren. Diese Frist gilt auch für bis Ende Juni 2021 beschaffte Tests und bis dahin geschlossene Vereinbarungen.

Anmeldung

Melden Sie sich jetzt zur Veranstaltung an

Download Veranstaltungsflyer
Download Veranstaltungsflyer

Sprechen Sie uns gerne an

Maren HabelMaren Habel

Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Rechtsanwältin, Partnerin

Icon Arrow
Susann Lieske-BrühlSusann Lieske-Brühl

Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Rechtsanwältin, Partnerin

Icon Arrow

Kompetenzen