Publikation –
7.4.2017
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger des Insolvenzschuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Daher sind Insolvenzverwalter gehalten, Rechtshandlungen anzufechten, die vor Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden und zu einer Benachteiligung der Insolvenzmasse geführt haben. Hierzu wendet sich der Insolvenzverwalter an die Gläubiger, die vermeintlich eine anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen haben, und fordert sie auf, die erhaltenen Zahlungen zurückzuzahlen.
Die dem Insolvenzverwalter gewährten Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung sind dabei in den §§ 130 – 136 InsO geregelt.
Eben dieses insolvenzrechtliche Anfechtungsrecht wurde nunmehr nach langwährenden Verhandlungen reformiert. Das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ ist am 05.04.2017 in Kraft getreten.
Es dient vor allem dazu, übermäßige Belastungen des Wirtschaftsverkehrs abzubauen. Wegen der differenzierten Rechtsprechung war nicht vorhersehbar, wie die Gefahr einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter minimiert werden konnte. Insbesondere war unklar, inwiefern wegen gewährter Zahlungserleichterungen eine spätere Anfechtung der erhaltenen Zahlungen durch den Insolvenzverwalter zu befürchten war. Zum Teil wurde bereits bei Zahlungsstockungen und Ratenzahlungsvereinbarungen die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners vermutet. Mit der neuen Regelung in § 133 Abs. 3 S. 2 InsO n.F. wurde diese vielfach kritisierte Vermutungsregelung umgekehrt. Die Gewährung einer Zahlungserleichterung begründet nunmehr die Vermutung, dass der Gläubiger zur Zeit der Handlung gerade keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Ob dadurch das Risiko, im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners erhaltene Zahlungen an den Insolvenzverwalter herausgeben zu müssen, deutlich beherrschbarer wird, bleibt abzuwarten.
Eine weitere Änderung, die hier hervorgehoben wird, ist die Regelung zur Verzinsung. Bisher bestand auf Anfechtungsansprüche ein sehr weitergehender Anspruch auf Zinsen, nämlich bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nunmehr ist der Rückgewähranspruch erst dann zu verzinsen, wenn Verzug gegeben oder Rechtshängigkeit eingetreten ist. Damit werden Gläubiger, die erhaltene Zahlungen zurückerstatten müssen, nicht mehr mit unverhältnismäßig hohen Zinsforderungen belastet.