Publikation –
18.10.2016
Seit dem 17.06.2016 greifen die Neuregelungen des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG). Der deutsche Gesetzgeber trägt damit seiner Pflicht Rechnung, die europäischen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.
Ziel der Regelungen ist es, die Transparenz der Rechnungslegung zu erhöhen, Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu stärken und insgesamt die Qualität der Abschlussprüfung zu verbessern.
Die neuen Anforderungen geltend nur für „Unternehmen von öffentlichem Interesse“. Darunter fallen börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Für deren Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmitglieder ergeben sich dadurch zahlreiche Neuerungen. Darüber hinaus wird durch das AReG die Verantwortung der Aufsichtsorgane bei der Begleitung der Abschlussprüfung erhöht und Fehlverhalten stärker sanktioniert.
Hervorgehoben werden hier die Regelungen zur externen Rotation und zur Sektorkompetenz:
Künftig darf ein Unternehmen von öffentlichem Interesse grundsätzlich nur zehn Jahre lang durch denselben Abschlussprüfer geprüft werden, sog. externe Rotationspflicht. Der Aufsichtsrat muss dementsprechend darauf achten, den Abschlussprüfer regelmäßig zu wechseln.
Ferner müssen die Mitglieder von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss in ihrer Gesamtheit mit dem „Sektor“, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Der deutsche Gesetzgeber spricht insoweit auch vom „Geschäftsfeld“ der Gesellschaft. In der Praxis dürfte es jedoch schwerfallen, die genaue Reichweite des Begriffs abzustecken.
Des Weiteren muss der Prüfungsausschuss künftig verstärkt den Rechnungslegungsprozess und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers überwachen. Mit dem AReG wurden außerdem erstmals Sanktionen für Mitglieder von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss in Bezug auf ihre Prüfungspflichten eingeführt. Bei einer unzureichenden Abschlussprüfung wird also nicht mehr nur gegen den Abschlussprüfer selbst vorgegangen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass als Konsequenz der Finanzkrise schon seit einiger Zeit strengere Regeln für die Abschlussprüfung eingeführt werden sollten. Die diesbezüglichen europäischen Vorgaben hat der nationale Gesetzgeber nunmehr in deutsches Recht gegossen. Externe Rotation und andere Neuerungen werden für mehr Bewegung im Prüfungsmarkt sorgen. Ob die Neuausrichtung der Abschlussprüfung auch das Vertrauen der Anleger in den Finanzsektor steigern wird, ist abzuwarten.
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Rechtsanwalt, Senior Counsel