Neuigkeit –

28.5.2019

Referentenentwurf zur Umsetzung der 5. EU-Anti-GW-Richtlinie

Knapp ein Jahr nach dem Inkrafttreten der 5. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie hat das Bundesfinanzministerium jetzt einen Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung in das Konsultationsverfahren mit den Interessenvertretungen der Verpflichteten eingebracht.

Nach den Vorgaben der EU muss Deutschland die Anforderungen der 5. EU-Anti-Geldwäsche-Richtlinie spätestens bis zum 10.01.2020 in nationales Recht gegossen haben, das soll mit dem nun als Entwurf vorliegenden Gesetz geschehen. Vorgesehen sind erneut Anpassungen im deutschen Geldwäschegesetz (GwG) und in weiteren finanzsektorspezifischen Regelungen.

Der Entwurf sieht vor, dass der Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz erneut erweitert wird. Sowohl im Finanzsektor, als auch im Nichtfinanzsektor sollen Berufsgruppen hinzukommen, die dann erstmalig ein Risikomanagement nach geldwäscherechtlichen Maßstäben einrichten, Sorgfaltspflichten erfüllen und Verdachtsmeldungen abgeben müssen. Zu den Verpflichteten sollen künftig unter anderem auch Anbieter von elektronischen Geldbörsen (sog. Wallet Provider) und Umtauschplattformen zählen. Die Verpflichtung für Immobilienmakler soll auch auf die Vermittlung von Mietverträgen ausgedehnt werden und im Kunstsektor sollen z. B. auch Lagerer von Kunst ab einem Transaktionswert i.H.v. 10.000 EUR dazu zählen.

Es ist vorgesehen, dass in das GwG eine eigene Definition für den Begriff des „Finanzunternehmens“ aufgenommen wird. Bisher referenziert das GwG hier auf die Definition im KWG (Gesetz über das Kreditwesen). Durch die Auflösung dieser Bezugnahme soll eine Ausweitung des Begriffs unter geldwäscherechtlichen Aspekten erreicht werden.

Aufgrund großer Geldwäscheverdachtsfälle in der jüngeren Vergangenheit steht der Immobiliensektor besonders im Fokus des Gesetzgebers. Hier soll durch eine neue Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen versucht werden, das dem Immobiliensektor anhaftende hohe Geldwäscherisiko zu mitigieren.

Erfreulich scheint das Vorhaben, das Transparenzregister, welches Auskünfte über die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens enthält, öffentlich zugänglich zu machen. Gleichzeitig soll aber den Verpflichteten nach dem GwG und Behörden eine gesetzliche Meldepflicht im Hinblick auf Unstimmigkeiten auferlegt werden, was bedeutet, dass das Transparenzregister für die Verpflichteten auch künftig keine zuverlässige Informationsquelle im Rahmen des KYC-Prozesses sein kann und die ausschließliche Abfrage den gesetzlichen Anforderungen an die Geldwäschesorgfaltspflichten wohl nicht genügen wird. Der Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten kann der Verpflichtete andererseits allerdings nur nachkommen, wenn er das Transparenzregister tatsächlich abgefragt hat. In der Konsequenz bedeutet das möglicherweise, dass eine gesetzliche Benutzungspflicht besteht, obwohl ein Vertrauen auf die eingeholten Informationen den Anforderungen des GWG nicht genügt. Hier ist mit Spannung zu beobachten, welche Positionen im Rahmen des Konsultationsverfahrens vorgetragen werden und ob es den Interessenvertretungen gelingen wird, über die vorgesehene Verpflichtung mit dem BMF ins Gespräch zu kommen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesetzesentwurf leider bisher keinen effektiven Lösungsansatz für die Erfüllung der Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten in Aussicht stellt.

Der Trend, die Anforderungen auf immer mehr Berufsgruppen auszuweiten setzt sich ungebrochen fort und so rückt vor allem der Nicht-Finanzsektor immer stärker in den Fokus. Geldwäsche ist längst nicht mehr nur ein Thema für Banken, sondern auch für weite Teile der Realwirtschaft. Da die Anforderungen für alle Branchen sich aus einem einheitlichen Gesetz ableiten, müssen sich wahrscheinlich viele Sektoren, für die das Thema Neuland ist, an den über Jahrzehnte gewachsenen Best-Pratice-Strukturen der Kreditwirtschaft messen lassen.

Die Herausforderung liegt darin, ein Risikomanagement zu schaffen, dass einerseits den gesetzlichen Vorgaben und aufsichtsrechtlichen Maßstäben genügt und zugleich individuell auf das jeweilige Geschäftsmodell und die praktischen Bedürfnisse abgestimmt ist. Gut beraten ist daher, wer sich die Zeit für den Aufbau einer maßgenschneiderten Lösung nimmt. Damit können die Erwartungen der Aufsicht an ein risikobasiertes Vorgehen erfüllt werden und zugleich wird erreicht, dass das Tagesgeschäft nicht mit ineffektiven Prozessen überfrachtet wird. Mit zielorientierten, effektiven Sicherungsmaßnahmen wird Compliance zum Mehrwert für das Unternehmen.

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Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt, Partner
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Stephanie KappenStephanie Kappen

Rechtsanwältin, Partnerin,
Certified Chief Compliance Officer

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