Publikation –
27.6.2005
Erschienen in „Recht der Abfallwirtschaft“ 2005, Seite 47: Urteil des EuGH vom 16.12.2004 („EU-Wood“), C-277/02 1.
Die zuständige Behörde am Versandort kann einen Einwand nach Art. 7 Abs. 4.a 1. Spiegelstrich EG-AbfVerbrV auf die gesamte beabsichtigte Entsorgung bis zum Abschluss der Verwertung und nicht nur auf die Verbringung im engeren Sinne, d.h. den grenzüberschreitenden Transport der Abfälle, beziehen. 2. Dabei darf die Behörde am Versandort bei der Prüfung der Auswirkungen der beabsichtigten Verwertung am Bestimmungsort nach Art. 7 Absatz 4.a 1. Spiegelstrich EG-AbfVerbrV die im Versandstaat geltenden Standards zugrunde legen, auch wenn diese Standards über den im Bestimmungsstaat geltenden liegen. 3. Die Behörde am Versandort hat bei der Prüfung der Auswirkungen der beabsichtigten Verwertung am Bestimmungsort unter Anwendung der nationalen Vorschriften den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 4. Einen Einwand gegen die Verbringung nach Art. 7 Abs. 4.a 2. Spiegelstrich darf die zuständige Behörde am Versandort nicht darauf stützen, dass die beabsichtigte Verwertung die nationalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit nicht beachtet.
Veröffentlicht: 2005
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Rechtsanwalt, Senior Counsel