Publikation –
10.5.2016
Die aktuelle Lage in Deutschland um die Zuwanderung zahlreicher Flüchtlinge veranlasste eine Änderung des BauGB. Demnach sind vor wenigen Wochen einige Vorschriften zugunsten einer erleichterten Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Kraft getreten. Wenngleich diese Regelungen derzeit befristet sind, empfiehlt der Gesetzgeber, eine eventuell spätere Nachnutzung planungsrechtlich abzusichern.
BauGB – Nutzungsänderungen und bauliche Nutzung des Außenbereichs zweckgebunden erleichtert
Schon am 26. November 2014 ist ein Maßnahmegesetz zur Erleichterung wohnbaulicher Nutzung in Kraft (BGBl. vom 25.11.2014, S. 1748) getreten. Anlass war, dass der Bundesgesetzgeber der Anregung der Länder folgte und verschiedene Vorschriften des BauGB im Interesse einer Erleichterung zur Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Kraft setzte.
Dabei ist nicht nur § 1 Abs. 6 Ziffer 13 BauGB dahingehend erweitert worden, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch den Belangen von Flüchtlingen und Asylsuchenden und ihrer Unterbringung Rechnung getragen werden soll. Konsequent sind in diesem Zuge auch verschiedene Vorschriften, nämlich die §§ 31 Abs. 2 Nr. 1, 246 Abs. 6 – 10 BauGB, einer Erweiterung unterzogen worden, die zunächst bis zum 31. Dezember 2019 gelten soll:
Während mit § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine erleichterte Möglichkeit zur Gewährung planerische Ausnahmen eröffnet wird, wird mit den Ergänzungen zu § 246 Abs. 6 – 10 BauGB umfassend sowohl in bisherigen Plangebieten, im unbeplanten Innenbereich sowie in unmittelbar an die Ortslage angrenzenden Flächen die Möglichkeit geschaffen, Unterkünfte für Asylsuchende und Flüchtlinge auszuweisen. Neben statthaften Umnutzungen von bisherigen Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäuden erfolgt schließlich auch eine Anpassung des § 8 BauNVO, der sogar eine Unterbringung sodann auch in Gewerbegebieten ermöglicht.
Wenngleich die Regelungen derzeit befristet sind, erschient ein Hinweis des Gesetzgebers im Rahmen der Begründung (Drs. 18/2752 S. 11) beachtenswert: Der Gesetzgeber empfiehlt, im Hinblick auf eine Nachnutzung die nach § 246 Abs. 6 – 8 BauGB ermöglichten Anlagen im Hinblick auf eine spätere Nachnutzung planungsrechtlich abzusichern.
Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig diese planungsrechtliche Absicherung anzugehen!
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Rechtsanwältin, Partnerin