Neuigkeit –

4.3.2021

Neue Corona-Regeln für Arbeitgeber

In einer Videoschaltkonferenz am 03.03.2021 haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs auf weitere Regelungen im Rahmen der Coronaviruspandemie geeinigt. Auch für Arbeitgeber gibt es wieder relevante Neuerungen, die umgesetzt werden müssen:

Home-Office

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung, wir berichteten hierüber in unserem Blog-Beitrag "Arbeitgeber aufgepasst - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verschärft", wird bis zum 30.04.2021 verlängert. Angesichts der pandemischen Lage sei es weiterhin nötig, die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zur Arbeit zu reduzieren. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, durch großzügige Home-Office-Regelungen das Präsenzpersonal stark zu reduzieren oder die Büros ganz geschlossen zu halten. Wenn Home-Office nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.

Schnelltests

Unternehmen sollen ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen Schnelltest anbieten. Das Ergebnis soll – soweit möglich - bescheinigt werden. Dazu wird die Bundesregierung mit der Wirtschaft noch in der 5. KW abschließend beraten. Wer diese Tests unserer Empfehlung nach am besten durchführen soll und was zu beachten ist, berichteten wir in unserem Blog-Beitrag "Corona-Impfstoff als rechtliche Herausforderung für Arbeitgeber". Es sei für einen umfassenden Infektionsschutz erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Schnelltest machen.

Da der Beschluss keine Einschränkungen hinsichtlich der Unternehmensgröße enthält, ist davon auszugehen, dass zunächst alle Arbeitgeber verpflichtet sind, Schnelltests zur Verfügung zu stellen. Ob allein die Aushändigung der Schnelltests an die Belegschaft ausreicht oder aber der Test von Fachpersonal (bspw. dem Betriebsarzt) durchzuführen ist, lässt sich dem Beschluss jedoch ebenso wenig entnehmen wie die Frage der Kostentragung. Ratsam ist es u. E., die Tests kostenlos zur Verfügung zu stellen und bei größeren Unternehmen ggf. "Test—Tage" zu koordinieren, an denen die Schnelltestes von geschultem Fachpersonal durchgeführt werden können, um eine höhere Testgenauigkeit zu erzielen. Ein weiterer Vorteil läge zudem darin, dass bei einem eventuellen positiven Schnelltest-Ergebnis unmittelbar vom Betriebsarzt ein PCR-Test durchgeführt werden könnte, um das Ergebnis des Schnell-Tests zu verifizieren.

Kinderkrankentagegeld

Eine Erweiterung des § 45 Abs. 2a SGB V wurde bisher nicht beschlossen – hierüber soll entschieden werden, wenn Schulen und Kitas wieder verlässlich öffnen. Über die bisherige Regelung berichteten wir in unserem Blog-Beitrag "Auf welche neuen Corona-Regeln müssen sich Arbeitgeber für 2021 einstellen?".

Anmeldung

Melden Sie sich jetzt zur Veranstaltung an

Download Veranstaltungsflyer
Download Veranstaltungsflyer

Sprechen Sie uns gerne an

Maren HabelMaren Habel

Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Rechtsanwältin, Partnerin

Icon Arrow

Kompetenzen