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Neuigkeit –
13.1.2023
Produktwerbung mit „nachhaltig“, „100% recycelt”, „biologisch abbaubar” oder „CO₂-neutral“ liegt im Trend, muss aber den Tatsachen entsprechen. Das ist aber sehr oft nicht der Fall.
Das europäische Verbraucherschutz-Netzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation Network) hatte im letzten Jahr die Ergebnisse ihrer „Greenwashing“-Untersuchung veröffentlicht, wonach über 40 Prozent der Unternehmen in den Mitgliedstaaten ihre Werbeversprechen zur Nachhaltigkeit und Umweltfreundlichkeit nicht halten können.
→ Screening of websites for ‘greenwashing': half of green claims lack evidence
→ „Greenwashing“-Untersuchung: Irreführende Nachhaltigkeits-Angaben bei über 40 Prozent der geprüften Produkte
Shopbetreiber sollten das Problem nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn es drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden wegen irreführender Werbung. Seit Mai 2022 können auch Verbraucher selbst Schadensersatz verlangen.
Werbeversprechen, die nicht gehalten werden, können den Tatbestand der irreführenden geschäftlichen Handlung erfüllen. Bislang gibt es keine Rechtsprechung speziell zur „Nachhaltigkeit“. Da der Begriff auch gesetzlich nicht definiert ist, erfordern entsprechende Werbeaussagen klare und transparente Angaben vom Werbetreibenden selbst, was damit im Einzelfall gemeint ist.
Daraus folgt, dass es grundsätzlich zulässig ist, mit „Nachhaltigkeit“ zu werben, aber
Auch wenn bislang keine Urteile zur Nachhaltigkeit vorliegen, kann auf eine umfangreiche Rechtsprechung zu den Grundsätzen der umweltbezogenen Werbung zurückgegriffen werden. Auch insoweit urteilten Gerichte bereits, dass Werbeangaben den Tatsachen entsprechen müssen, um nicht als irreführend eingestuft zu werden.
Beispiele:
Die Aussage, „Hergestellt mit 50% Plastikmüll aus dem Meer“ zu einem Reinigungsmittel bzw. zur verwendeten Plastikflasche unzulässig, wenn das Plastik auch an Flussläufen und Kanälen oder am Strand gesammelt worden sein könne (Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.10.2018, Az. 2 U 48/18).
Die Angabe „100 % Klimaneutral“ und „der weltweit erste 100 % klimaneutrale Tiefkühl-Kartoffelspezialist“. Vom Kartoffelacker bis ins Tiefkühlregal des Handels“ ist unzulässig, da sie so verstanden werde, dass die Produkte des Unternehmens vollständig – auch innerhalb der Produktions- und Lieferkette - klimaneutral seien. Das sei aber nicht der Fall, wenn die Klimabilanz nur durch den Erwerb von Emissionsschutzrechten erreicht werde (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.05.2016, Az. 3-06 O 40/15).
Die Bewerbung von Kerzen als „CO2-neutral“ und „umweltschonend“ ist irreführend, wenn eine ausgeglichene CO2-Bilanz im gesamten Produktions- und Herstellungsvorgang nicht ergebe, dass das ausgestoßene CO2 an anderer Stelle wieder eingespart oder durch Klimaprojekte ausgeglichen werde. Allein die Begründung, es seien ca. 100 Bäume und Sträucher gepflanzt worden, reiche nicht aus (Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.08.2011, Az. 9 U 163/11).
Insgesamt dürfen daher nur Werbeaussagen gemacht werden, die genauestens den Tatsachen entsprechen. Darüber sind Kunden zu informieren. In Onlineshops kann die Umsetzung erfolgen, indem die maßgeblichen Begriffe wie „nachhaltig“, „sustainable“ usw. mit Links oder Sternchenverweisen versehen werden, die zu den weitergehenden Informationen und Erklärungen im Footer oder auf einer Landingpage führen.
Werbung mit Siegeln oder Zertifizierungen darf ebenfalls nur erfolgen, wenn diese auch erteilt wurden. Das ist nicht der Fall, wenn ein selbst entworfenes Bio-Logo den Eindruck eines zertifizierten Gütesiegels erweckt und tatsächlich keines ist (Urteil des Oberlandesgerichts München vom 09.12.2021, Az. 6 U 1973/21).
Ist ein Onlineshop zertifiziert und erfüllt in nachvollziehbarer Weise die geforderten Standards und Qualitätskriterien, steht der Werbung mit dem betreffenden Siegel rechtlich nichts im Wege. Solche Siegel gibt es bereits zur „Nachhaltigkeit“ für die verschiedensten Branchen.
Seit 2019 gibt es zudem die Möglichkeit, ein eigenes Siegel als Gewährleistungsmarke eintragen zu lassen und damit eine bestimmte Eigenschaft für die damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Allerdings muss der Markeninhaber als neurale Instanz fungieren und darf nicht selbst Hersteller oder Händler bzw. Erbringer der betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen sein. Diese Option steht aber gegebenenfalls Kooperationen von Unternehmen offen, die dazu eine Markensatzung zu den genauen Kriterien z. B. der Nachhaltigkeit und den Nutzungsbedingungen verabschieden und deren korrekte Einhaltung kontrollieren muss.
Die EU-Kommission hat im März dieses Jahres den „Green Deal“ vorgelegt, ein Paket mit Vorschlägen für Maßnahmen, die unter anderem nachhaltige Produkte in der EU zur Norm zu machen und kreislauforientierte Geschäftsmodelle fördern sollen.
Danach müssen Unternehmen, die umweltbezogene Angaben machen, diese künftig anhand einer Standardmethode zur Bewertung der Umweltauswirkungen belegen. Man wolle verstärkt gegen unzutreffende umweltbezogene Angaben vorgehen und entsprechende Regularien erlassen.
Vgl. Ziffer 2.1.3 in MITTEILUNG DER KOMMISSION – Der europäische Grüne Deal
Werbung mit umweltbezogenen Angaben und Nachhaltigkeit ist heutzutage unerlässlich für jedes Unternehmen. Wer bereits jetzt die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Grenzen einhält und transparent und klar informiert, ist heute schon auf die geplanten Regularien auf EU-Ebene bestens vorbereitet.
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