Publikation –
27.6.2012
1. Multilaterale Standard-Interbankenentgelte (MIF) sind für das Funktionieren des MasterCard-Systems nicht objektiv notwendig und stellen somit keine – lediglich zusammen mit den Auswirkungen des MasterCard-Systems auf den Wettbewerb zu prüfende – Nebenabrede dar.
2. Multiliterale und somit transparente Interbankenentgelte haben wettbewerbsbeschränkende Wirkung, da die Acquiring-Banken diese Gebühren zumindest zu einem wesentlichen Teil auf die Händler abwälzen können.
3. Trotz ihres Börsengangs stellt die Zahlungsorganisation MasterCard eine Unternehmensvereinigung i.S.v. Art. 81 I EG dar.
Entscheidungsbesprechung zum Urteil des EuG vom 24.05.2012 – T-111-08, BeckRS 2012, 80963
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