Publikation –
10.5.2016
Für Kleinbetriebe von weniger als zehn Arbeitnehmern macht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Ausnahme vom Erfordernis eines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrunds.
Die Arbeitgeber solcher Betriebe können daher ohne Beachtung der Maßgaben des KSchG kündigen und müssen lediglich die gesetzliche oder – sofern länger – die vertragliche Kündigungsfrist wahren. Sie müssen aber auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten, das vor Diskriminierung geschützt und für jede Betriebsgröße gilt, wie das BAG jüngst entschieden hat.
Kündigungsschutz auch bei Kündigung im Kleinbetrieb?
Das Kündigungsschutzgesetz schreibt vor, dass für jede Kündigung ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund gegeben sein muss. Jeder Arbeitgeber, der schon einmal eine solche Kündigung vor Gericht verteidigen musste, weiß, wie schwer die Darlegung dieser Kündigungsgründe häufig ist. Für den Kleinbetrieb macht das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) aber eine Ausnahme. Es ordnet an, auf Betriebe mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist das KSchG nicht anwendbar. Die Arbeitgeber solcher Betriebe können daher ohne Beachtung der Maßgaben des KSchG kündigen und müssen lediglich die gesetzliche oder – sofern länger – die vertragliche Kündigungsfrist wahren.
Dürfen sich die Arbeitgeber von Kleinbetrieben jetzt also in völliger Sicherheit wägen?
Nein, wie uns jetzt wieder ein Urteil des BAG vom 23.07.2015 (Az. 6 AZR 457/14) vor Augen führt. In einer Arztpraxis war einer Arbeitnehmerin gekündigt worden, weil sie vermeintlich schon pensionsberechtigt sei. Drei weitere deutlich jüngere Arzthelferinnen wurden nicht gekündigt.
Freilich war das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar. Wohl ist aber jeder Arbeitnehmer durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor Diskriminierung geschützt und das gilt für jede Betriebsgröße. Im vorliegenden Fall lag für das BAG wegen der Erwähnung der vermeintlichen Pensionsberechtigung in der Kündigung die Vermutung einer Diskriminierung wegen Alters nahe. Diese Vermutung konnte der der Arbeitgeber nicht entkräften. Das BAG hat die Kündigung daher für unwirksam erklärt, was für den Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungspflicht und Lohnnachzahlung für ca. 18 Monate bedeutete!
Das Urteil reiht sich in weitere Entscheidung des BAG ein, die ein Quasi-Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb begründen. Daher ist auch für Arbeitgeber von Kleinbetrieben bei der Kündigung von Arbeitnehmern äußerste Vorsicht geboten.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Rechtsanwältin, Partnerin