Neuigkeit –
5.3.2020
Auch für das Kryptoverwahrgeschäft braucht man jetzt eine Erlaubnis von der BaFin.
Das Kryptoverwahrgeschäft wurde durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 als Finanzdienstleistung eingeführt. Die gesetzlichen Regelungen sehen u.a. eine Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises, insbesondere im Bereich sog. „virtueller Währungen“, vor. Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Zahlungsmittel und umgekehrt sowie in andere Kryptowerte anbieten, sind regelmäßig bereits Finanzdienstleistungsinstitute und damit geldwäscherechtlich Verpflichtete, weil Kryptowerte, je nach Ausgestaltung, Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG sein können.
Jetzt hat die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) am 02.03.2020 ein Merkblatt zu diesem neuen Tatbestand herausgebracht.
Den gesetzlichen Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts erfüllt danach, wer:
1. Kryptowerte oder private kryptografische Schlüssel, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen
2. für andere
3. verwahrt, verwaltet und sichert.
Für solche Tätigkeiten wird daher eine Erlaubnis nach § 32 KWG von der BaFin benötigt.
Zu der Stellung eines Erlaubnisantrags oder weiteren Rechtsfragen beraten wir Sie gerne.
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