Neuigkeit –
6.2.2023
Statistiken zeigen, dass die Werbung immer mehr in Richtung der Beauftragung von Influencern, die die Produkte und Dienstleistungen ihren Followern empfehlen, geht.
Die Ausgaben für Influencer-Werbung werden in den kommenden Jahren deutlich zeigen, wie eine aktuelle Statista-Schätzung zeigt: Danach beträgt die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (CAGR) im Zeitraum von 2019 bis 2024 rund 23 Prozent und in 2024 wird die Marke von 600 Millionen Euro deutlich überschritten werden. Es sind aber auch rechtliche Spielregeln zu beachten, wenn Werbung in den sozialen Medien betrieben wird. Dazu gehört die Kennzeichnungspflicht bei Werbung und die wesentlichen Punkte sollten mit den jeweiligen Influencern in Verträgen geregelt werden.
Grundsätzlich gilt für alle Medien, dass redaktionelle Beiträge streng von Werbeinhalten zu trennen sind. Es gilt das sog. Trennungsgebot, das sich aus verschiedenen rechtlichen Grundlagen ergibt:
Praktisch relevant für die Werbekennzeichnung in geschäftlichen Social-Media-Kanälen ist vor allem das Wettbewerbsrecht, so dass bei Verstößen im Zweifel auch kostenpflichtige Abmahnungen durch u.a. Mitbewerber, Wettbewerbszentralen und Verbraucherschutzverbänden drohen. Diese treffen nicht „nur“ den Influencer, der im konkreten Fall einen Beitrag gepostet hat, sondern über § 830 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann auch das jeweilige Unternehmen, für den der Influencer geworben hat, als Mittäter oder Anstifter in die Haftung geraten.
Grundsätzlich gilt nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 UWG: Unlauter handelt,
Bei Werbung zugunsten des eigenen Unternehmens kommt es also entscheidend darauf an, ob sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Umständen ergibt, so dass eine zusätzliche Kennzeichnung nicht erforderlich ist. Das ist in der Regel bei Beiträgen und Posts des eigenen Unternehmens oder von Mitarbeitern für das eigene der Fall. Aus den Beiträgen ergibt sich zumeist, dass für eigene Waren oder Dienstleistungen geworben wird. Dann ist der Post nicht extra als „Werbung“ zu kennzeichnen.
Beispiele:
Wir zugunsten eines fremden Unternehmens gepostet, gelten dieselben Anforderungen nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 UWG. Hinzu kommen aber Satz 2 und Satz 3, in denen es heißt:
„Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.“
Das bedeutet: Wird zugunsten eines fremden Unternehmens gepostet, wie das im Influencer Marketing Standard ist, kommt es für die Kennzeichnungspflicht von Werbung darauf an, ob der Influencer ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung von dem fremden Unternehmen vereinbart oder erhalten hat.
Beispiele:
Steht danach fest, dass eine Werbekennzeichnung vorgenommen werden muss, sollte der Beitrag direkt mit „Werbung“ oder „Anzeige“ eingeleitet werden. Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, das Hashtags am Ende eines Beitrags wie „#ad“, „#sponsoredby“ oder „#poweredby“, nicht zulässig sind. Auch “Sponsored Content” ist ebenso wenig ausreichend wie die bloße Verlinkung der Account-Namen der Unternehmen mit „@“ oder „#“.
Werden Influencer beauftragt, sollten die Einzelheiten unbedingt in einem Vertrag geregelt werden, damit die gegenseitigen Rechte und Pflichten verbindlich festgehalten werden. Es muss detailliert vereinbart werden, wann welche Beiträge mit welchem Inhalt zu welchen Konditionen wo veröffentlicht werden sollen. Dazu gehören – unter anderem – mindestens diese Punkte:
Sollten Sie einen Influencer-Vertrag benötigen, beraten wir Sie gern!
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