Neuigkeit –
19.9.2022
Das Gesetzgebungsverfahren zum Hinweisgeberschutzgesetz ist einen Schritt weiter. In seiner Sitzung am 16.09.2022 hat der Bundesrat zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Stellung genommen und wenige Änderungsanregungen eingebracht. Als nächstes erfolgt die Beratung im Bundestag.
Der Bundesrat begehrt mehr Klarheit bei den Regelungen über das Verhältnis zu sich überschneidenden Rechtsvorschriften über Meldungen (§ 4 HinSchG) und unterbreitet einen Änderungsvorschlag zu den Details von § 5 HinSchG, wo Ausnahmetatbestände für Meldungen aufgrund von Sicherheitsinteressen geregelt sind. Bezüglich § 10 HinSchG schlägt der Bundesrat vor, explizit zur Aufgabenerfüllung der Meldestelle auch die Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorien zuzulassen. Der bisherige Entwurf lässt ausdrücklich nur die Verarbeitung personenbezogener Daten zu und thematisiert den Umgang mit Daten besonderer Kategorien nicht.
Der Bundesrat folge außerdem der Empfehlung des Ausschusses für Innere Angelegenheiten mit dem Auftrag, im weiteren Verfahren eine Präzisierung des § 12 HinSchG zu prüfen. § 12 Absatz 1 Satz 1 HinSchG verpflichtet alle Beschäftigungsgeber, interne Meldestellen einzurichten und zu betreiben. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 HinSchG gilt diese Pflicht für Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Landesrechts. Der Bundesrat merkt an, dass der Gesetzentwurf hinreichende Deutlichkeit zu der Frage vermissen lässt, ob kommunale Unternehmen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Rechtsform oder solche Unternehmen unter kommunaler Kontrolle bereits unmittelbar gemäß § 12 HinSchG als Beschäftigungsgeber zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet werden oder eine Verpflichtung auch für kommunale Unternehmen nur nach Maßgabe des Landesrechts gilt. Der Bundesrat verweist an dieser Stelle auf die EU-Whistleblowing-Richtlinie, die nach ihrem Wortlaut für alle juristischen Personen des öffentlichen Sektors Raum für nationale Erleichterungen gewährt. Eine Klarstellung inwieweit sich der Spielraum für die landesrechtlichen Regelungen auch auf kommunale oder kommunal kontrollierte Unternehmen beziehe, sei erforderlich, so der Bundesrat, um sicherzustellen, dass die Länder den Ihnen zur Verfügung stehenden Regelungsspielraum zutreffend erkennen und nutzen können.
Insgesamt hatten der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat 13 Empfehlungen vorgelegt. Die überwiegende Zahl der Empfehlungen fand keine Mehrheit im Bundesrat.
Insbesondere folgten die Länderkammern nicht der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, den sachlichen Anwendungsbereich für das Hinweisgeberschutzgesetz zu reduzieren. Der Wirtschaftsausschuss stört sich insbesondere daran, dass sich der sachliche Anwendungsbereich auch auf Verstöße gegen spezialgesetzliche Rechtsgebiete erstreckt und machte sich für eine Einschränkung auf sämtliche Straftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten stark. Nachdem sich für diesen Vorschlag keine Mehrheit fand, scheint nunmehr mehrheitlich ein übereinstimmendes Verständnis vom sachlichen Anwendungsbereich zu bestehen. In der letzten Legislaturperiode scheiterte das Gesetzgebungsverfahren vor allem an divergierenden Auffassungen zu dieser Frage.
Der Anregung des Wirtschaftsausschusses die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Bußgeldregelung, die eine Ahndung des Versäumnisses der Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle mit einer Geldbuße von bis zu 20.000,- EUR vorsieht, folgte der Bundesrat ebenfalls nicht.
Der Wirtschaftsausschuss hatte außerdem angeregt, dass die in § 42 HinSchG vorgesehene Umsetzungsfrist für die Einrichtung von internen Meldestellen, die Beschäftigungsgebern mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gewährt wird, ausgeweitet wird. Private Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten haben nach dem aktuellen Entwurf bis zum 17.12.2023 Zeit, ihre interne Meldestellt einzurichten und in Betrieb zu nehmen. Alle anderen Beschäftigungsgeber müssen ihre interne Meldestelle mit Inkrafttreten des Gesetzes (3 Monate nach Verkündigung – also faktisch binnen 3 Monaten) errichten und betreiben. Mit der Argumentation, dass diese Frist auch für Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten äußerst knapp bemessen sei, fand der Ausschuss mehrheitlich kein Gehör.
Für eine vertiefte Lektüre finden Sie die Stellungnahme des Bundesrates vom 16.09.2022 hier und die Empfehlungen der Ausschüsse hier.
Die nächste Station im Gesetzgebungsverfahren ist nun der Bundestag.
Wir verfolgen den weiteren Verlauf mit großer Spannung – nach unserer Einschätzung zeigt aber bereits das Ergebnis der Beratung im Bundesrat das eine breite Mehrheit den Regierungsentwurf trägt. Die Prüfempfehlungen und Änderungsvorschläge betreffen lediglich Detailregelungen zu Einzelpunkten. Wir erwarten auch im weiteren Verlauf keine grundsätzliche Abkehr von dem gemeinsamen Verständnis zu den Anforderungen der EU-Whistleblowing-Richtlinie und rechnen daher mit einem zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahren.
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