Neuigkeit –
18.12.2018
Seit dem 10.01.2015 findet die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 Anwendung.
Diese bringt erhebliche Verbesserungen in grenzüberschreitenden Fällen für Urteile, etc., die in nach dem 09.01.2015 eingeleiteten Verfahren erlassen wurden. Das teils sehr aufwendige Exequaturverfahren entfällt. Zukünftig kann man sich nun direkt an das zuständige Vollstreckungsorgan im jeweiligen Mitgliedsstaat wenden. In einfachen Fällen ist eine Übersetzung des Titels nicht mehr erforderlich. Man benötigt für den Titel vom erlassenden Gericht nur noch die Vollstreckbarkeitsbescheinigung nach § 1111 ZPO n.F.