Neuigkeit –
27.9.2022
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und das Gesetz zur Ergänzung zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) sind in vielen Teilen zum 01. August 2022 in Kraft getreten. Die Neuerungen fassen wir in einem Überblick zusammen.
Die Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie modernisiert das System des deutschen Registerwesens und vereinfacht die Gründung von Gesellschaften, die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie Anmeldungen zum Handelsregister. Hierdurch sollen Zeit-, Kosten- und Verwaltungsaufwand verringert werden.
Online-Gründung der GmbH und Errichtung von Zweigniederlassungen
Bisher war der Gang zum Notar zur Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) unumgänglich. Nunmehr ist die Gründung einer GmbH auch mittels Videokommunikation möglich.
Notare können den Gesellschaftsvertrag der GmbH oder UG und die zur Gründung erforderlichen Gesellschafterbeschlüsse auch online beurkunden. Hierfür entwirft der Notar eine elektronische Urkunde, welche in einer Videobeurkundung mit den Gründern eingehend erörtert und verlesen wird. Die Gründer identifizieren sich über einen Personalausweis mit eID-Funktion und unterzeichnen das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Innerhalb von 10 Tagen nach der Handelsregisteranmeldung soll die Gesellschaft eingetragen werden.
Derzeit ermöglicht das DiRUG lediglich die Online-Bargründung. Bei einer Bargründung erbringen die Gründer das Stammkapital in Geld.
Die Errichtung von Zweigniederlassungen ist über das Online-Verfahren ebenfalls auf gleichem Wege möglich.
Online-Beglaubigungen
Über das Online-Verfahren dürfen auch Handelsregisteranmeldungen für Einzelkaufleute und Kapitalgesellschaften beglaubigt werden.
Offenlegung von Registerinformationen (once-only-Prinzip)
Künftig sind Bekanntmachungen nicht mehr separat im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, sondern nur noch über www.handelsregister.de einzutragen. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte sind nur noch beim Unternehmensregister einzureichen.
Informationen im Handels-und Unternehmensregister kostenlos
Die Erhebung der Abrufgebühren, bps. in Höhe von EUR 4,50 für einen Handelsregisterauszug, entfallen.
Verbesserter grenzüberschreitender Informationsaustausch
Im Handelsregister sind künftig EU-/EWR-Zweigniederlassungen einer Kapitalgesellschaft einzutragen.
Zudem können über einen Informationsaustausch Bestellungshindernisse für die Bestellung von Geschäftsführern innerhalb der EU/EWR gegenseitig berücksichtigt werden.
Ausblick
Nach einer einjährigen Testphase soll das notarielle Online-Verfahren für Satzungsänderungen einschließlich Kapitalmaßnahmen und Online-Sach- oder Mischgründungen zugelassen werden. Zudem wird die Online-Beglaubigung allen Rechtsträgern ermöglicht und auf das Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ausgeweitet.
Bei Fragen rundum das Online-Verfahren stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin