Publikation –
13.7.2016
Karriereleiter! Haftungsfalle?
Eigentlich doch sehr erfreulich, wenn man die Karriereleiter hochfällt! Oder? Im Grunde ja, aber: Es gilt zu beachten, dass man als Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens mehr Pflichten hat, die natürlich auch zu einem größeren Haftungsrisiko führen können, als das noch als Arbeitnehmer der Fall war. Insbesondere weil hier noch ein weiterer Maßstab außerhalb von Vorsatz und Fahrlässigkeit hinzu kommt: die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes!
Gestern noch Führungskraft, heute schon Geschäftsführer (oder Vorstand) eines Unternehmens! Mit diesem Sprung auf der Karriereleiter verändert sich nicht nur der Status nach außen, auch der Status nach innen ändert sich gravierend. Der Aufstieg zum Organ eines Unternehmens hat nicht nur den Verlust der Arbeitnehmerstellung zur Folge, damit einher geht insbesondere auch der Verlust von Schutzrechten für Arbeitnehmer.
Dass man als Organ des Unternehmens nun nicht mehr dem Kündigungsschutz für Arbeitnehmer unterliegt, ist dabei in der Regel noch bekannt. Unbekannt ist häufig aber, dass sich die Haftung für eigene Fehler ganz erheblich ändert, nämlich: verschärft.
Zunächst haften natürlich sowohl Organe als auch Führungskräfte (Arbeitnehmer) für Schäden, die sie durch eine schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.
Die Verschärfung der Haftung eines Organs resultiert dabei vor allem aus den geänderten – vielfältigen – Pflichten, die man nunmehr als Organ hat, welche sich vor allem aus Gesetz, Dienstvertrag und Satzung der Gesellschaft ergeben. Das Organ schuldet nicht nur deren Einhaltung, sondern darüber hinaus auch die Leitung und die Organisation des Unternehmens ebenso wie die Führung und Überwachung der Arbeitnehmer. Die Pflichten eines Arbeitnehmers hingegen ergeben sich maßgeblich „nur“ aus den arbeitsvertraglich übertragenen konkreten Aufgaben.
Als Arbeitnehmer galt nach einer Grundsatzentscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 noch, dass man im Verhältnis zum Arbeitgeber dann nicht uneingeschränkt für eigene Fehler haftet, wenn der Schaden auf einer betrieblichen Tätigkeit beruht. Dabei kam es auf die zuvor noch maßgebliche Gefahrgeneigtheit der schadensverursachenden Tätigkeit nicht mehr an. Nach § 254 BGB analog haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit für den Schaden nun überhaupt nicht, weil dem Arbeitgeber das sich im Schadensfall realisierende Betriebsrisiko grundsätzlich zuzurechnen ist. Sollte sich der Arbeitnehmer so verhalten haben, dass ihm eine mittlere Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, findet eine Schadensteilung unter Abwägung aller Umstände des konkreten Falles statt. Ist dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorzuwerfen, haftet er in der Regel in vollem Umfang.
Das Organ hingegen muss zusätzlich dafür Sorge tragen, Regelverstöße im Unternehmen zu erkennen und zu ahnden. Daraus folgt für das Organ, dass sich aus Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern gleichzeitig eine Pflichtverletzung des Organs ergeben können, insbesondere wenn Fehler in der Organisation diese Pflichtverletzungen ermöglicht oder jedenfalls begünstigt haben.
Grundsätzlich haftet, wer einen Schaden vorsätzlich oder fahrlässig, also schuldhaft verursacht hat. Organe haben eine Pflichtverletzung darüber hinaus dann zu vertreten, wenn sie in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vermissen ließen und dabei zumindest fahrlässig gehandelt haben.
Hinzu kommt schließlich auch eine Änderung hinsichtlich der Beweislast. Während im Fall eines Arbeitnehmers der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass der Arbeitnehmer das Schadensereignis schuldhaft herbeigeführt hat (§ 619a BGB), muss nun das Organ nachweisen, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt zu hat.
All dies zeigt, dass auch ein sicher erfreulicher Sprung auf der Karriereleiter wohl überlegt und die damit verbundenen zusätzlichen Risiken abgesichert sein sollten.