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Neuigkeit –

2.7.2024

FAQ zur Aktualisierung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 um und zielt darauf ab, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im digitalen Raum zu fördern. Unternehmen haben daher noch ein Jahr Zeit, sich mit den Vorgaben zu befassen und diese umzusetzen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.

Das Gesetz betrifft den Bereich Business to Consumer (B2C): Hersteller und Importeure von Produkten sowie Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, haben die Regelungen zu beachten und künftig umzusetzen. Dabei geht es nicht nur um bestimmte Kennzeichnungspflichten, sondern Unternehmen müssen auch sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen auf Webseiten und in Onlineshops barrierefrei zugänglich sind.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind durch das BFSG betroffen?

Das BFSG verlangt ab dem 28. Juni 2025, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die folgenden Kategorien von Produkten und Dienstleistungen den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen:

Betroffene Produkte:

  • Technische Geräte:
    • Smartphones und Tablets: Diese mobilen Geräte müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich gestaltet werden.
    • Computer und Notebooks: Auch diese müssen barrierefreie Funktionen beinhalten.
    • Fernsehgeräte mit Internetzugang und Router: Zugänglichkeit von TV-Geräten, die mit dem Internet verbunden sind, und Netzwerkgeräten wie Routern.
    • E-Book-Lesegeräte: Leser müssen die Inhalte ohne Barrieren nutzen können.
  •  
  • Automaten:
    • Geldautomaten und Fahrausweisautomaten: Diese müssen so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Einschränkungen bedienbar sind.
    • Check-in-Automaten: Barrierefreier Zugang und Nutzung müssen gewährleistet sein.

Betroffene Dienstleistungen:

  • Kommunikations- und Mediendienste:
    • Telefondienste: Erreichbarkeit und Bedienbarkeit für Menschen mit Behinderungen.
    • E-Books und Messenger-Dienste: Barrierefreie Nutzung der Inhalte und Kommunikation.
  •  
  • Verkehr und Mobilität:
    • Dienste im überregionalen Personenverkehr:  Einschließlich Apps für Mobilgeräte, die Dienste anbieten.
  •  
  • Finanz- und E-Commerce-Dienste:
    • Bankdienstleistungen: Zugang zu Finanzdiensten ohne Barrieren.
    • Elektronischer Geschäftsverkehr: Beinhaltet E-Commerce und Interaktionen auf Websites, wie Terminbuchungen, Abonnements und Kaufvorgänge.
    • Personenbeförderungsdienste: Diese müssen ebenfalls barrierefrei zugänglich sein.

Was haben Webseiten- und Online-Shop-Betreiber zu beachten?

Der elektronische Geschäftsverkehr ist durch die Aktualisierung des BFSG besonders betroffen. Jede Art von geschäftlicher Handlung über das Internet, sei es der Verkauf von Produkten, Online-Terminbuchungen oder interaktive Dienstleistungen, muss den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Das bedeutet, dass auch Unternehmens-Websites, die Dienstleistungen oder Produkte anbieten oder Buchungs- und Interaktionsmöglichkeiten bieten, unter das BFSG fallen.

Wichtig: Die Barrierefreiheit muss nicht nur für die Desktop-Version Ihrer Website gelten, sondern auch für Mobilversionen und Apps. Unternehmen müssen sicherstellen, dass all ihre digitalen Angebote die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.

Gibt es Ausnahmen oder Übergangsregelungen?

Das BFSG enthält einige Ausnahmeregelungen für bestimmte Inhalte, Zeiträume und für Kleinstunternehmen:

  • Aufgezeichnete Medien: Videos und andere zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen.
  • Alte Dokumente: Dokumente in Büro-Formaten, die vor dem Stichtag erstellt wurden, müssen nicht rückwirkend barrierefrei gestaltet werden. Beispiel: Wenn eine Website vor dem 28. Juni 2025 ein PDF-Tutorial oder ein Video zur Online-Terminbuchung bereitgestellt hat, muss dieses Material nicht barrierefrei sein.

Checkliste 1: Gilt für uns das BFSG?

Sie sind vom BFSG betroffen und müssen ggf. Änderungen vornehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stellen her, vertreiben oder importieren Produkte wie:
    • Smartphones, Tablets, Computer, Notebooks,
    • Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten,
    • Fernsehgeräte mit Internetzugang, Router,
    • E-Book-Lesegeräte.
  2.  
  3. Sie erbringen Dienstleistungen wie:
    • Telefondienste,
    • E-Books,
    • Messenger-Dienste,
    • Dienstleistungen im überregionalen Personenverkehr (auch Apps),
    • Bankdienstleistungen,
    • Elektronischer Geschäftsverkehr,
    • Personenbeförderungsdienste.
  4.  
  5. Sie sind kein Kleinstunternehmen, d.h.:
    • Sie beschäftigen mehr als 10 Personen,
    • und/oder haben einen Jahresumsatz von mehr als 2 Millionen Euro,
    • oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Millionen Euro.

Wichtig: Kleinstunternehmen, die oben genannte Produkte verkaufen, sind ebenfalls verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.

Was sind die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen genau?

Barrierefreiheit bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die Anforderungen umfassen:

  • Kontraste und Lesbarkeit:
    • Text und Hintergrund müssen genügend Kontrast haben.
    • Farben und Schriftarten sollten für Menschen mit Sehschwäche gut erkennbar sein.
  •  
  • Bedienbarkeit:
    • Webseiten und Anwendungen sollten auch allein mit der Tastatur bedienbar sein, einschließlich der Cookie-Banner.
    • Die Schriftgröße sollte ausreichend groß sein und Zoom-Optionen bieten.
  •  
  • Multimedia und Textinhalte:
    • Bilder benötigen Untertitel und Audiodeskriptionen sollten vorhanden sein.
    • Texte und Formulare müssen von Screenreadern erkennbar sein.
    • Vermeiden Sie komplizierte Sprache und verschachtelte Sätze. Ggf. sollten Sie eine Möglichkeit der „einfachen Sprache“ implementieren.

Sind Rechtstexte zu ändern?

Das BFSG bringt nicht nur technische und gestalterische Anforderungen mit sich, sondern auch rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtstexte auf Webseiten und in Online-Shops. Online-Shops und Webseitenbetreiber müssen ihre Kunden über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote informieren. Diese Informationspflichten sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigt werden. Konkret bedeutet das:

  • Informationspflichten in den AGB: Die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit Ihres Online-Shops oder Ihrer Website sollten in den AGB festgehalten werden.
  • Barrierefreie Darstellung der Informationen: Diese Informationen müssen ebenfalls barrierefrei zugänglich sein, was bedeutet, dass sie in einer Form bereitgestellt werden müssen, die von allen Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, einfach gefunden und verstanden werden kann. Hierzu sollte eine extra Informationsseite eingerichtet werden.

Checkliste 2: So geht die praktische Umsetzung der Barrierefreiheit

  1. Technische Anpassungen:
    • Überprüfen Sie Ihre Website und digitalen Produkte auf Barrieren (z.B. Kontrastprobleme, Bedienbarkeit mit der Tastatur, Schriftgrößen).
    • Integrieren Sie Untertitel, Audiodeskriptionen und Screenreader-kompatible Inhalte.
  2.  
  3. Rechtliche Anpassungen:
    • Aktualisieren Sie Ihre AGB, um die Informationen zur Barrierefreiheit einzuschließen.
    • Sorgen Sie dafür, dass alle rechtlichen Informationen ebenfalls barrierefrei zugänglich sind, z. B. über eine extra Informationsseite.
  4.  
  5. Information und Schulung:
    • Informieren Sie Ihr Team über die neuen Anforderungen.
    • Schaffen Sie Bewusstsein für die Bedeutung der Barrierefreiheit und schulen Sie Ihre Mitarbeiter entsprechend.
  6.  
  7. Testen und Feedback einholen:
    • Testen Sie Ihre digitalen Angebote mit verschiedenen Tools und Nutzern mit Behinderungen.
    • Holen Sie regelmäßig Feedback ein und passen Sie Ihre Angebote entsprechend an.


Fazit

Die Umsetzung der Maßnahmen ist mühsam, lohnt sich aber, da nicht nur die Usability der eigenen Onlineangebote erhöht wird, sondern sich auch positive Auswirkungen auf das Google-Ranking ergeben können. Barrierefreie Inhalte, wie aussagekräftige Bildunterschriften, können Ihr Suchmaschinenranking positiv beeinflussen.

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Christoph Möx, LL.M.Christoph Möx, LL.M.

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