Neuigkeit –
2.7.2024
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 um und zielt darauf ab, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im digitalen Raum zu fördern. Unternehmen haben daher noch ein Jahr Zeit, sich mit den Vorgaben zu befassen und diese umzusetzen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
Das Gesetz betrifft den Bereich Business to Consumer (B2C): Hersteller und Importeure von Produkten sowie Anbieter von Produkten und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, haben die Regelungen zu beachten und künftig umzusetzen. Dabei geht es nicht nur um bestimmte Kennzeichnungspflichten, sondern Unternehmen müssen auch sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen auf Webseiten und in Onlineshops barrierefrei zugänglich sind.
Das BFSG verlangt ab dem 28. Juni 2025, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei angeboten werden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die folgenden Kategorien von Produkten und Dienstleistungen den Anforderungen der Barrierefreiheit entsprechen:
Betroffene Produkte:
Betroffene Dienstleistungen:
Der elektronische Geschäftsverkehr ist durch die Aktualisierung des BFSG besonders betroffen. Jede Art von geschäftlicher Handlung über das Internet, sei es der Verkauf von Produkten, Online-Terminbuchungen oder interaktive Dienstleistungen, muss den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Das bedeutet, dass auch Unternehmens-Websites, die Dienstleistungen oder Produkte anbieten oder Buchungs- und Interaktionsmöglichkeiten bieten, unter das BFSG fallen.
Wichtig: Die Barrierefreiheit muss nicht nur für die Desktop-Version Ihrer Website gelten, sondern auch für Mobilversionen und Apps. Unternehmen müssen sicherstellen, dass all ihre digitalen Angebote die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen.
Das BFSG enthält einige Ausnahmeregelungen für bestimmte Inhalte, Zeiträume und für Kleinstunternehmen:
Sie sind vom BFSG betroffen und müssen ggf. Änderungen vornehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Wichtig: Kleinstunternehmen, die oben genannte Produkte verkaufen, sind ebenfalls verpflichtet, die Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen.
Barrierefreiheit bedeutet, dass Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Die Anforderungen umfassen:
Das BFSG bringt nicht nur technische und gestalterische Anforderungen mit sich, sondern auch rechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Rechtstexte auf Webseiten und in Online-Shops. Online-Shops und Webseitenbetreiber müssen ihre Kunden über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote informieren. Diese Informationspflichten sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berücksichtigt werden. Konkret bedeutet das:
Die Umsetzung der Maßnahmen ist mühsam, lohnt sich aber, da nicht nur die Usability der eigenen Onlineangebote erhöht wird, sondern sich auch positive Auswirkungen auf das Google-Ranking ergeben können. Barrierefreie Inhalte, wie aussagekräftige Bildunterschriften, können Ihr Suchmaschinenranking positiv beeinflussen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 um und zielt darauf ab, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im digitalen Raum zu fördern. Unternehmen haben daher noch ein Jahr Zeit, sich mit den Vorgaben zu befassen und diese umzusetzen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vom 16. Juli 2021 tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 um und zielt darauf ab, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im digitalen Raum zu fördern. Unternehmen haben daher noch ein Jahr Zeit, sich mit den Vorgaben zu befassen und diese umzusetzen, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
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