Publikation –
6.9.2012
1. Art. 81 I EGV und Art. 3 II VO (EG) 1/2003 sind dahin auszulegen, dass die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats eine Vereinbarung zwischen Unternehmen selbst dann als wettbewerbswidrig verfolgen und ahnden darf, wenn die von der Europäischen Kommission in ihrer „De-minimis-Bekanntmachung“ festgelegten Marktanteilsschwellen nicht erreicht werden, vorausgesetzt, die einzelstaatliche Behörde hat diese Bekanntmachung gebührend berücksichtigt und weist anderweitig nach, dass eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird.
2. Die „De-minimis-Bekanntmachung“ der Kommission ist dahin auszulegen, dass die in ihr definierten Marktanteilsschwellen unbeachtlich sind, wenn es gilt, die Spürbarkeit von Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilen, die von Unternehmensvereinbarungen mit wettbewerbswidrigem Zweck ausgehen. (Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott)
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
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