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Neuigkeit –
18.1.2023
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III hat der Gesetzgeber nunmehr zum 01.01.2023 in Kraft getretene Änderungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des SGB IV im Bereich der Arbeitsunfähigkeit beschlossen.
Arbeitnehmer waren bislang grundsätzlich verpflichtet, ab dem vierten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 EZFG), wenn nicht der Arbeitgeber bereits zu einem früheren Zeitpunkt, etwa ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeit fordert. Arbeitgebern kam eine „passive Rolle“ zu, sie mussten in erster Linie kontrollieren, ob diese Vorlagepflicht eingehalten wurde.
Mit der Gesetzesänderung sollen gesetzlich versicherte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mehr verpflichtet sein, ihren Arbeitgebern Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Vielmehr werden diese Daten zukünftig durch die Krankenkassen nach vorheriger elektronischer Übermittlung des Arztes für den Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt, sodass Arbeitgeber zukünftig eine Holschuld tritt (§ 109 Abs. 4 SGB IV). An dem Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nehmen auch Krankenhäuser teil. Nicht beteiligt sind derzeit Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten.
Konkret haben sich Unternehmen auf folgenden Ablauf einzustellen:
Wie mit Störfällen umzugehen ist, wird gesetzlich leider nicht geregelt. Da den Arbeitgeber eine Holschuld trifft, dürfen Übertragungsfehler jedenfalls nicht zu Lasten des Erkrankten gehen.
Mit dieser Verpflichtung zum Abruf durch die Arbeitgeber entfällt die Verpflichtung der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Dennoch behält eine solche Papierbescheinigung, die auch dem Versicherten selbst weiterhin ausgestellt wird, ihren Beweiswert für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit.
Unberührt hiervon bleibt die Pflicht der Arbeitnehmer, sich jeweils unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsunfähig zu melden und eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Zu einer ordnungsgemäßen Krankmeldung im Arbeitsverhältnis gehört auch weiterhin die Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Neu ist zudem, dass Krankenkassen nach § 109 Abs. 2 SGB IV zukünftig verpflichtet sind, Arbeitgebern mitzuteilen, dass eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungen für einen Beschäftigten ausläuft.
Unternehmen sollten daher folgende Maßnahmen treffen:
Zudem gilt, dass ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten durch den Arbeitgeber nicht zulässig ist, vielmehr können die entsprechenden Meldungen nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.