Neuigkeit –
18.10.2022
Diverse Betreiber von Internetseiten erhalten aktuell Schreiben, in denen ihnen ein Datenschutzverstoß wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts vorgeworfen und Schadensersatz verlangt wird. Als Rechtsgrundlage wird die ungerechtfertigte Datenübermittlung an Google in den USA benannt und die Verletzung der Persönlichkeitsrechte ihrer (vermeintlichen) Mandanten. Die Beträge reichen von 100,00 – 300,00 EUR.
Google Fonts stellt eine online Schriftartenbibliothek dar, derer sich Websites bedienen, um Schriften dazustellen. Diese online Schriftartenbibliothek „Google Fonts“ ist oftmals nicht DSGVO-konform auf der Website eingebunden.
Die online gezogene Schriftart wird bei jedem Aufruf der Webseite von den Google-Servern geladen. Dabei werden während des Verbindungsaufbaus zu den Google-Servern die IP-Adresse und andere Daten des Webseitenbesuchers an Google in die USA übertragen.
Das Landgericht München I (LG München I, Az. 3 O 17493/20) hat Anfang 2022 entschieden, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Aufgrund dieses Urteils gibt es sehr viele Abmahnungen von Webseitenbetreibern wegen fehlerhafter Google-Fonts-Einbindung.
Hier hat sich ein ganzes Geschäftsfeld und auch eigene Kanzleien entwickelt, die aktiv Websites suchen und Schadenersatz geltend machen wollen.
Um solchen (und anderen) Abmahnungen vorzubeugen, ist es wichtig, Google Fonts korrekt auf der Website einzubinden und eine aktuelle Datenschutzerklärung vorhalten zu können.
Sollten Sie hier weitere Informationen benötigen, melden sie sich gern bei Christoph Möx (mx@bwb-law.de) oder bei Júana Lenz (jl@bwb-law.de), die ihnen als Datenschutzbeauftragte auch weitergehend behilflich sein kann.