Publikation –
19.3.2020
Zu den Schutzmaßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus gehört auch die Anordnung von Quarantäne durch die Gesundheitsbehörden oder gar ein Verbot der Erwerbstätigkeit.
Besonders Ärzte sind natürlich aktuell im Praxisbetrieb selbst bei sorgfältiger Beachtung aller Infektionsschutzmaßnahmen der Gefahr ausgesetzt, dass es zu einer Schließung des Praxisbetriebes aus infektionsschutzrechtlichen Gründen kommt, z.B. weil aufgrund von direktem Kontakt zu einem SARS-CoV-2-Fall gegen den Praxisinhaber selbst eine Quarantänemaßnahme ausgesprochen wird oder weil der gesamte Praxisbetrieb untersagt wird. In diesem Fall bestehen Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz und zwar sowohl für den Praxisinhaber, als auch für angestellte Mitarbeiter. Der Praxisinhaber hat einen Anspruch auf Entschädigung seines Verdienstausfalles und kann daneben auch in gewissem Umfang Entschädigung für laufende Betriebsausgaben beantragen. Zur Wahrung der Rechte aus dem Infektionsschutzgesetz müssen rechtzeitig (binnen 3 Monaten) die richtigen Anträge gestellt werden. Gleiches gilt für die Anträge auf Auszahlung der an von Quarantäne betroffenen Angestellten vorgeleisteten Entgeltfortzahlungen (hierzu im Detail: Corona-Virus, was muss der Arbeitgeber beachten?). Die Zuständigkeit für die Antragstellung variiert in den Bundesländern, in Rheinland-Pfalz liegt sie beispielsweise beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, während in Hessen die Gesundheitsämter die Adressaten sind.
Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz können aber auch allen anderen selbstständigen Betriebsinhabern zustehen, wenn sie selbst, oder ihr Betrieb von einer Maßnahme des Infektionsschutzgesetzes betroffen sind.
Zur Sicherung Ihrer Ansprüche begleiten wir Sie gerne im Antragsverfahren und können für Sie darüber hinaus in unserem interdisziplinären Team schnell prüfen, ob für Sie weitere Unterstützungsmechanismen bestehen.