Publikation –
30.3.2020
Nachdem der Bundesrat am vergangenen Freitag das Gesetzespaket zur Umsetzung der Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbständige verabschiedet hat, können nun umgehend Anträge von den betroffenen Unternehmen gestellt werden.
Die Mittel aus dem Sofortprogramm werden über die Bundesländer verwaltet und von diesen teilweise durch eigene Landesprogramme ergänzt. In allen Bundesländern soll kurzfristig das Antragsverfahren beginnen, in vielen startet es bereits heute (30.03.2020). Zuständig ist jeweils das Bundesland, in dem das antragstellende Unternehmen seinen Hauptsitz bzw. die antragstellende Einzelperson ihren Wohnsitz hat.
Antragsberechtigt sind nach Maßgabe des Bundes Soloselbständige, Angehörige der freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten, die Länder können den Kreis der Berechtigten erweitern (Hessen fördert z.B. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern).
In allen Bundesländern ist Voraussetzung, dass ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise entstanden ist. Das ist dann der Fall, wenn keine ausreichenden Mittel mehr vorhanden sind, um die laufenden Betriebskosten zu zahlen und die liquiden Mittel fehlen, weil das Unternehmen nach Beginn der Corona-Krise Umsatzeinbrüche erlitten hat oder Aufträge weggefallen sind. Der Stichtag für den Beginn der Corona-Krise ist in den Bundesländern unterschiedlich definiert, so ist in Rheinland-Pfalz beispielsweise der 01.03.2020 maßgeblich, während Hessen den 11.03.2020 als Krisenbeginn definiert.
Es kommt also letztlich darauf an, die Vorgaben des Bundeslandes, in dem Ihr Unternehmen Ihren Hauptsitz hat, genau zu kennen, um die erforderlichen Nachweise richtig und vollständig vorlegen zu können und auch die formalen Voraussetzungen des Antrags erfüllen zu können.
In Rheinland-Pfalz ist die Antragstellung ab sofort (30.03.2020) bei der ISB Investitions- und Struktur-Bank Rheinland-Pfalz möglich. Die Antragstellung erfolgt mittels eines im PDF-Format eingescanntem Antrags einschließlich Anlagen an eine zentrale Email-Adresse der ISB. Das Antragsformular und eine Ausfüllanleitung stellt das Rheinland-Pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zum Download hier zur Verfügung.
In Hessen nimmt das Regierungspräsidium Kassel nach eigenen Angaben ab dem 30.03.2020 Anträge entgegen und stellt online ebenfalls eine Ausfüllhilfe bereit.
Die Antragstellung selbst soll in einem Online-Ausfüllverfahren erfolgen, am Ende ist der Antrag zu unterzeichnen und mit Unterschrift und Anlagen als Scan an die Behörde zu schicken.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt auf seiner Internetseite einen Überblick über die Zuständigkeiten in allen Bundesländern. Die jeweiligen zuständigen Behörden oder Stellen können unmittelbar durch die auf der Webseite hinterlegten Links erreicht werden:
Um Ihrem Unternehmen effizient helfen zu können, ist nun nicht nur Schnelligkeit, sondern auch Präzision das Gebot der Stunde! Sicherlich ist in allen Bundesländern mit einer Flut von Anträgen zu rechnen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass wenig Kapazitäten für kurzfristige Rückfragen bestehen. Wir denken, dass Ihr Unternehmen am schnellsten Unterstützung bekommt, wenn der Antrag sofort bewilligungsfähig ist und mit dem Antrag alle erforderlichen Nachweise vollständig und in ausreichender Qualität vorliegen. Wenn Sie Fragen zu den Anforderungen in Ihrem Bundesland haben, sprechen Sie uns an!
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Rechtsanwalt, Senior Counsel