Neuigkeit –
28.8.2019
Eine am Rand des parteipolitischen Spektrums stehende Gruppierung beabsichtigte in einer historisch herausragenden Gedenkstätte von überregionaler Bedeutung im Zusammenhang mit ihrem Wahlkampfauftakt eine Gedenkveranstaltung.
Zur Wahrung der Würde der Opfer verlegte die Versammlungsbehörde die Gedenkveranstaltung an einen anderen Ort.
Das Verwaltungsgericht bestätigte den Auflagenbescheid. Es erkannte einen Verstoß gegen die Pflicht zur parteipolitischen Zurückhaltung und sah dadurch die Würde der Opfer nicht gewahrt.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte den Beschluss im Rahmen einer Folgeabwägung und merkte an:
„Die angegriffenen Entscheidungen betreten argumentativ Neuland und werfen schwierige Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 15 Abs. 2 VersG auf, …..“
Den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.
Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtes finden Sie hier.