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Neuigkeit –

29.10.2024

Bewegung beim LkSG – BAFA setzt Berichtspflicht faktisch bis zum 31.12.2025 aus

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) hat am 25.10.2024 die „Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ aktualisiert. Die Veröffentlichung erfolgte ohne viel Aufhebens, mit einem kleinen Hinweis darauf, dass sich bei zwei Fragen inhaltliche Anpassungen ergeben haben.

Die Anpassungen betreffen die Berichtspflicht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und bedeutet für die betroffenen Unternehmen weiteren deutlichen zeitlichen Aufschub.

Die BAFA wird das Vorliegen des Berichts sowie dessen Veröffentlichung erstmalig zum Stichtag 01. Januar 2026 nachprüfen! Auch wenn die Übermittlung des Berichts und dessen Veröffentlichung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Fristüberschreitung nicht sanktionieren, sofern der Bericht zum 31. Dezember 2025 bei der BAFA vorliegt.

Nach den Vorgaben des LkSG ist der Bericht jeweils spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzureichen. Die ersten Berichte mussten von Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten nach Schluss des Geschäftsjahres 2023 eingereicht werden und mit Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten nach Schluss des Geschäftsjahres 2024. Im Frühjahr diesen Jahres hatte die BAFA schon einmal eine Nichts-Sanktionierungsfrist bekannt gegeben. Diese lief ursprünglich bis zum 31. Dezember 2024.

In den aktualisierten „Fragen und Antworten zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ ist nunmehr klargestellt, dass für alle Berichte, die nach aktuell gültigem LkSG bis zum 01. Januar 2026 erstellt werden müssten, keine Überprüfung seitens der BAFA vor dem 01. Januar 2026 erfolgen wird (die FAQ finden Sie hier, Frage 13.3).

Die Nichtüberprüfung der Berichte bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Pflichten aus dem LkSG entfallen. Unternehmen, die dem LkSG unterliegen, sind unverändert verpflichtet, ein angemessenes und funktionierendes Risikomanagement vorzuhalten, um die menschenrechts- und umweltbezogenen Risiken ihres Geschäftsbereichs und ihrer Lieferkette zu kennen und Verletzungen vorzubeugen. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten kann das BAFA auch weiterhin kontrollieren und etwaige Nichterfüllungen sanktionieren.

Werden Berichte vor Ablauf der Nichtsanktionierungspflicht veröffentlicht und dem BAFA vorgelegt, so kann das BAFA eine Berichtsprüfung durchführen. Ergebnis der Prüfung können allerdings lediglich Hinweise auf Änderungs- oder Verbesserungsbedarfe für Folgeberichte sein. Bis 31. Dezember 2025 wird es durch das BAFA keine Nachbesserungsverlange geben. 

Die Aktualisierung der FAQ folgt wohl der politischen Debatte um das künftige Schicksal der Berichtspflicht und des LkSG insgesamt. Im Bundestag wurde im Jahr 2024 schon zweimal - zuletzt am 17. Oktober 2024 - ein Antrag auf Aufhebung des LkSG beraten. Bisher fand diese Initiative keine Mehrheit. Die weitere Entwicklung wird maßgeblich auch durch das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie beeinflusst. Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf sieht vor, dass die LkSG-Berichterstattung entfällt, wenn ein pflichtgemäßer Nachhaltigkeitsbericht erstellt und veröffentlicht wird. 

Wir empfehlen betroffenen Unternehmen, das Entlastungsangebot zu nutzen, vor allem auch um doppelten Aufwand zu vermeiden, für den Fall, dass sich bis zum Fristablauf die Vorgaben inhaltlich ändern. 

Allerdings ist es angezeigt, das LkSG-Risikomanagement in schlanken, effizienten Prozessen und dem richtigen Augenmaß beizubehalten und den Zeitgewinn für eine Optimierung der vorhandenen Compliance-Systeme zu nutzen. Die Pflicht, menschenrechts- und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette zu mitigieren, wird nicht vollständig verschwinden. Die europäische Lieferketten-Richtlinie (CS3D) ist bereits in Kraft und muss in den Mitgliedstaaten bis Sommer 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Inhaltlich gibt es einige Abweichungen zum aktuell geltenden deutschen LkSG. So sind zum Beispiel nach den europäischen Vorgaben zunächst nur Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 1, 5 Milliarden EUR betroffen, der Schwellwert reduziert sich erst bis 2029 auf 1.000 Beschäftigte, hinzukommen muss dann aber auch noch ein Umsatz von mindestens 450 Mio. EUR. Der Kreis der betroffenen Unternehmen ist somit kleiner. Andererseits sieht die europäische Richtlinie deutlich höhere Bußgelder bei Sanktionierungen vor und eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen, für Schäden, die durch die Verletzung der Pflicht zur Ergreifung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen entstehen. Dieses Haftungsinstrument sieht das deutsche LkSG bisher nicht vor.

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Christian FaberChristian Faber

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Rechtsanwalt, Partner,
Zertifizierter ESG-Officer

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Stephanie KappenStephanie Kappen

Rechtsanwältin, Partnerin,
Certified Chief Compliance Officer

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