Publikation –
16.1.2019
Am 11. Dezember 2018 hatte das lange Warten des Finanzsektors ein Ende. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat fast eineinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten Geldwäschenovelle (26.06.2017) ihre neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) veröffentlicht.
Die BaFin kommt damit ihrem gesetzlichen Auftrag aus dem Geldwäschegesetzes (GwG) nach, der sie dazu anhält, als zuständige Aufsichtsbehörde für die ihr unterstellten Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen hat.
Mit den jetzt veröffentlichten Auslegungshinweisen richtet sich die BaFin erstmals an den gesamten von ihr beaufsichtigten Finanzsektor, d.h. an alle Verpflichteten gem. § 2 Abs. 1 GwG, insbesondere
Die neuen AuA´s enthalten erstmals sehr detaillierte Ausführungen zu den Anforderungen der BaFin an das Geldwäsche-Risikomanagement. Die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters werden sehr präzise beschrieben, gleichzeitig wird auch die Stellung der Beauftragtenfunktion durch Vorgaben zur aufbauorganistorischen Eingliederung und zur Sach- und Personalausstattung gestärkt.
Herzstück des geldwäschebezogenen Compliance-Management-Systems ist eine Risikoanalyse,die alle Verpflichteten des Finanzsektors erstellen müssen. Die AuA´s machen hier Vorgaben zu den Mindestinhalten und verlangen eine Berücksichtigung der Leitlinien zu den Risikofaktoren der europäischen Aufsichtsbehörden ESA´s.
Die BaFin würdigt in den AuA´s auch den diesjährigen Beschluss des OLG Frankfurt vom 10.April 2018 (Az.: 2 Ss-Owi 1059/17) mit dem erstmals eine Geldwäschebeauftragte persönlich zu einem Bußgeld wegen nicht rechtzeitiger Vornahme einer Verdachtsmeldung verurteilt wurde. Die Ausgestaltung des internen Verdachtsmeldeprozesses sowie die Kompetenzen und Qualifikationen der Geldwäschebeauftragten stehen vor diesem Hintergrund mehr denn je im Fokus der BaFin.
Als sehr erfreuliche Klarstellung ist die Aussage der BaFin zu nennen, dass sie die Auslagerungsmöglichkeit für sämtliche internen Sicherungsmaßnahmen, einschließlich des EDV-Monitorings bejaht. Um dem umfangreichen Pflichtenkatalog des Geldwäschegesetzes in angemessener Weise nachkommen zu können ist dieses Vorgehen für viele kleine Unternehmen eine interessante Option, da hier durch Synergieeffekte kosteneffiziente Lösungen mit hohem Qualitätsniveau geschaffen werden können.
Auch wenn die neuen AuA´s insgesamt 86 Seiten umfassen, beschränken sie sich im Wesentlichen auf grundsätzliche Ausführungen und geben wenig Antworten auf Detailfragen zur operativen Umsetzung in den Unternehmen. Die BaFin folgt in ihrer Themenauswahl dem GwG inhärenten risikobasierten Ansatz und statuiert Leitlinien, nicht aber starre Vorgaben zu Einzelfällen. Es bleibt damit die Aufgabe jedes einzelnen Verpflichteten aus seiner Risikoanalyse angemessene Sicherungsmaßnahmen abzuleiten, diese operativ umzusetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen.
Vor dem Hintergrund, dass mit Inkrafttreten der GwG-Novelle der Bußgeldkatalog für die Nichteinhaltung von geldwäscherechtlichen Pflichten massiv verschärft wurde und Unternehmen Geldbußen von bis zu 5 Millionen EUR oder bis zu 10% des Gesamtumsatzes aus dem Vorjahr drohen können, ist es dringend zu empfehlen, das eigene Risikomanagement-System einer Gap-Analyse zu unterziehen. Eine Risikoanalyse, die im Einklang mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben steht, ist dabei die Grundvoraussetzung dafür, eventuellen Handlungsbedarf erkennen zu können.
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,
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