Publikation –
17.3.2020
Der Bundestag hat nun am 13.3.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen.
Demnach wird § 109 SGB III ein Absatz hinzugefügt, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, ohne Zustimmung des Bundesrats für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
Zudem wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geändert. Ausnahmsweise kann jetzt auch an Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Die Verordnung ist zeitlich zu befristen auf den 31.12.2021.
Es ist davon auszugehen, dass kurzfristig eine entsprechende Verordnung vorliegt. Laut Aussage des Bundesarbeitsministers vom 16.03.2020 wird die Neuregelung rückwirkend schon ab dem 01.03.2020 in Kraft treten, so dass alle Unternehmen ab sofort Kurzarbeitergeld auch der neuen günstigen Rechtslage beantragen können.
Arbeitgebern, die aufgrund des Coronavirus und dessen Auswirkungen Kurzarbeit anzeigen wollen, damit die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld zahlt, sodass Entlassungen vermieden werden können, ist anzuraten, kurzfristig die Grundlagen hierfür zu schaffen.
Der Arbeitgeber sollte insbesondere prüfen, ob er gemäß Tarifvertrag Kurzarbeit anordnen kann. Ist das nicht der Fall, empfehlen wir den zeitnahen Abschluss einer Arbeitsvertragsergänzung. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. Bei Vorliegen einer solchen, bedarf es keiner einzelvertraglichen Regelung mehr mit den Arbeitnehmern. Da der Betriebsrat ohnehin zu beteiligen ist, empfehlen wir den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung.
Der Arbeitsausfall ist der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen und zwar im Lauf des Monats, für den erstmalig Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden soll, 99 SGB III. Wenn Sie also noch im März Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld beziehen wollen, muss die Anzeige zwingend auch noch bis Ende März 2020 erfolgen.
Vor Anordnung von Kurzarbeit hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob Urlaub gewährt werden kann oder der Ausfall durch Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen bzw. Arbeitszeitguthaben vermieden werden kann.
Die Förderdauer beträgt zwölf Monate und kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf bis zu 24 Monate verlängert werden.
Die Arbeitnehmer, die Kurzarbeit leisten, erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettolohns. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.
Unabhängig von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sollte zusätzlich noch Folgendes im Zusammenhang mit der Corona – Krise beachtet werden:
Informationen zu erhöhtem Liquiditätsbedarf in der Corona-Krise finden Sie hier.