Neuigkeit –
25.1.2021
Mit unserem Beitrag zu den auch in 2021 geltenden Corona-Regeln hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 11.08.2020 den Infektionsschutz am Arbeitsplatz konkretisiert hat. Die nunmehr am 22.01.2021 verkündete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 27.01.2021 in Kraft und verschärft die Regeln nochmals, mit dem Ziel die betriebsnotwendigen Personenkontakte noch weiter zu reduzieren.
Gemäß der Verordnung hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
Ab einer Anzahl von zehn Arbeitnehmern sind diese in möglichst kleine und feste Arbeitsgruppen einzuteilen, die möglichst keinen Kontakt zu einander haben, was unter anderem durch versetztes Arbeiten gewährleistet werden soll. Darüber hinaus ist der Aufenthalt von mehr als einer Person in einem Raum möglichst zu vermeiden, unmittelbare Arbeitskontakte sind durch die Nutzung von Videotechnik und Telefon grundsätzlich zu vermeiden. Bei gleichzeitiger Nutzung eines Raumes durch mehrere Personen muss gewährleistet sein, dass jede Person eine Mindestfläche von 10qm zur Verfügung hat (lässt die auszuführende Tätigkeit das nicht zu, muss der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen vornehmen). Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen sind in diesem Fall weiterhin erforderlich.
Ist eine räumliche Trennung der Arbeitnehmer nicht möglich oder ein Mindestabstand von 1,50 m – etwa auf Fluren o.ä. – nicht einzuhalten oder handelt es sich um Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Aerosolausstoß verbunden sind (was vermutlich bereits bei regelmäßigem Telefonieren der Fall sein dürfte), ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, den der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat. Hierfür ist nunmehr zwingend der Standard einer medizinischen Gesichtsmaske, FFP2 oder vergleichbar vorgeschrieben. Die Beschäftigten haben diese Masken zu tragen.
Die Arbeitsschutzverordnung enthält darüber hinaus die vielfach diskutierte „Home-Office-Pflicht“ (zu den allgemeinen Grundlagen zum Home-Office vgl. unseren Blog-Beitrag). Ohne hierfür Standards festzulegen, werden die Arbeitgeber verpflichtet, für „Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten“ den Arbeitnehmern anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuüben, es sei denn es stehen zwingende betriebsbedingte Gründe entgegen. Dass erst die entsprechende technische Infrastruktur hergestellt werden muss, ist kein entgegenstehender betriebsbedingter Grund, zwingende datenschutzrechtliche Anforderungen hingegen schon. Doch auch dies bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber ein Tätigwerden im häuslichen Umfeld gegen den Willen der Arbeitnehmer anordnen darf. Vielmehr bedarf es auch weiterhin des Einverständnisses des Arbeitnehmers zum Arbeiten im häuslichen Umfeld. Die Arbeitnehmer sollen das Angebot jedoch annehmen, soweit sie können. Bittet ein Arbeitnehmer um diese Möglichkeit, hat der Arbeitgeber, wenn die Tätigkeit nicht gänzlich ungeeignet ist, die Möglichkeiten hierzu zu schaffen.
Die Arbeitsschutzverordnung ist befristet und tritt zum 15.03.2021 außer Kraft.