Publikation –
18.10.2016
Im Koalitionsvertrag hat die Große Koalition u.a. vereinbart, zur besseren Durchsetzung des Anspruchs auf gleiche Bezahlung von Männern und Frauen mehr Transparenz, einen individuellen Auskunftsanspruch und Dokumentationspflichten gesetzlich zu regeln.
Hintergrund sei, so das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dass Frauen im Durchschnitt wohl noch immer 21 Prozent weniger verdienen als Männer. Auch wenn man herausrechne, dass sie häufiger in Teilzeit arbeiten, seltener in Führungspositionen aufsteigen oder eher in sozialen Berufen mit geringen Verdiensten tätig sind, verbliebe immer noch eine Lücke von sieben Prozent im Durschnitt.
Nunmehr hat sich Koalition diesbezüglich am 06.10.2016 auf ein neues Gesetz mit folgenden Eckpunkten geeinigt:
Die Sinnhaftigkeit des geplanten Gesetzes ist einmal mehr in Zweifel zu ziehen.
In erste Linie dürfte ein weiterer Mehraufwand für Arbeitgeber hinsichtlich der Dokumentations- und Transparenzpflichten entstehen. Dabei beklagen sich bereits heute vielen Unternehmen zu Recht über einen zunehmenden und kaum noch zu bewältigenden Bürokratieaufwand im Bereich der Personalverwaltung.
Ob Mehrwert für vermeintlich benachteiligte Arbeitnehmer (Männer wie Frauen) entsteht, ist dagegen fraglich. Zwar kann der vorgesehene Auskunftsanspruch bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Lohnungerechtigkeit helfen. Immerhin ist aber bereits durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seit Jahren ein wirksamer Schutz gegen geschlechtsspezifische Lohnungerechtigkeit gegeben. Danach kann schon heute bei einer geschlechterspezifischen Diskriminierung die Lohndifferenz und ggf. sogar eine Entschädigung verlangt werden. Auch hat der Betriebsrat die Aufgabe, entsprechenden Lohnungerechtigkeiten entgegenzuwirken und verfügt auch über einen Auskunftsanspruch. Dennoch sind Verfahren, die geschlechtsspezifische Lohnungerechtigkeiten zum Gegenstand haben, sehr selten.
Gleichwohl: Das Gesetz wird im Laufe des Jahres 2017 kommen und alle Arbeitgeber, insbesondere solche mit über 200 Arbeitnehmern, sollten rechtzeitig vorher ihr Lohnsystem auf eventuell vorhandene Lohnunterschiede überprüfen, um ggf. rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nachjustieren zu können.