Das am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 323) veröffentlichte Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz; BEG IV), sieht eine Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und eine Entlastung von Unternehmen vor. Es ist ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einem modernen, digitalen und bürokratieärmeren Arbeitsablauf, der Ressourcen bündelt und Effizienz fördert.
Wesentliche Neuerungen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetz, die in Kraft treten sind:
- die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht,
- der Abbau von Melde- und Informationspflichten,
- Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung,
- Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung
Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber beziehen sich auf die Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG), im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und in der Gewerbeordnung (GewO).
- Die Formanforderung des NachwG wird erleichtert. Künftig dürfen die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG in Textform abgefasst und dem Arbeitnehmer elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung ist dabei, dass das entsprechende Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, es gespeichert und gedruckt werden kann. Ausgeschlossen sind lediglich solche Unternehmenszweige, die von Schwarzarbeit betroffen sind, wie beispielsweise das Bau- und Gaststättengewerbe. Zusätzlich können künftig Arbeitsverträge digital unterzeichnet werden und erspart potenziellen Arbeitnehmern lange Fahrtwege für die Begründung ihres Arbeitsverhältnisses.
- Die Änderungen im SGB VI beziehen sich auf Formerleichterungen bei Altersbefristung. Demnach ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichung der Regelaltersgrenze durch den Arbeitnehmer automatisch endet, nunmehr in Textform möglich. Darüber hinausgehende Befristungsvereinbarungen sind jedoch weiterhin an das Schriftformerfordernis gebunden.
- Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sieht eine Änderung im BEEG bezogen auf den Elternzeitantrag vor. Arbeitnehmer können demnach den Anspruch auf Elternzeit (§ 16 BEEG) und den Anspruch auf Teilzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG) in Textform geltend machen und somit schnell und ohne hohen Aufwand den entsprechenden rechtswirksamen Antrag stellen.
- Eine Änderung im AÜG bringt Formerweiterungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Mit Wegfall von § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG entfällt zukünftig das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Arbeitnehmerüberlassungsverträge auch per E-Mail oder Textnachricht geschlossen werden können. Vor der Gesetzesänderung wäre ein hierauf basierender Vertrag nichtig gewesen.
- Das Arbeitszeugnis ist durch die Änderung in der Gewerbeordnung in elektrischer Form möglich. Zuvor war die elektrische Form gemäß §§ 630 S. 3 BGB, 109 Abs. 3GewO gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Besonders im Rahmen der oftmals komplexen Personalverwaltungsprozesse ist diese Änderung hilfreich, um Arbeitsverhältnisse effizienter abwickeln zu können.
Fazit
Mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung sind die Änderungen zu begrüßen. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz stellt eine erhebliche Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und die Reduzierung von bürokratischem Aufwand dar. Besonders kleine Unternehmen, Start-ups und Selbstständige profitieren von den Änderungen, da sie weniger Zeit und Ressourcen für die Erfüllung administrativer Pflichten aufwenden müssen. Der Weg des Bürokratieabbaus ist weiterhin ein langer, auf dem das neue Bürokratieentlastungsgesetz erforderlich ist und Maßstäbe für zukünftige Anpassungen setzt.