Neuigkeit –
18.3.2022
Am 20.03.2022 tritt die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.
Bei Redaktionsschluss lag uns der entsprechende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor. Betriebe müssten für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Die Maßnahmen werden nicht mehr unmittelbar in der Verordnung festgeschrieben. Vielmehr sind sie von den Betrieben – basierend auf der Gefährdungsbeurteilung – im Hygienekonzept festzuschreiben. Im Hygienekonzept sind also weiterhin Schutzmaßnahmen festzulegen, wobei auf den Impfstatus nicht mehr abzustellen ist.
Die Übergangsvorschriften der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gelten bis zum 25.05.2022, nachdem § 28b IFSG mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft tritt.
Zusammengefasst heißt dies ab dem 20.03.2022:
Maßgeblich bleiben die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.
Einhaltung des Mindestabstands (1,5 Meter), Handhygiene, Hust- und Niesetikette, (Bereitstellung von) Masken in Räumen mit mehreren Personen im Raum und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie regelmäßiges Lüften bleiben die wichtigsten und geeigneten Maßnahmen. Gleiches gilt für die Bereitstellung mindestens eines Tests pro Woche für Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Home-Office tätig sind.
Es gibt keine 3G-Regelung in den Betrieben, also auch keine Kontrollpflichten des Arbeitgebers mehr.
Auch Home-Office muss nicht mehr angeboten werden, das Angebot ist vielmehr für den Arbeitgeber optional bzw. als Maßnahme des Hygienekonzeptes zu berücksichtigen. Home-Office trägt selbstredend zur Kontaktreduzierung bei. Tatsächlich werden auch viele Unternehmen aufgrund positiver Erfahrungen während der Pandemie Regelungen zum Home-Office oder auch mobilen Arbeiten künftig – womöglich in nun erprobter und angepasster Version – fortführen. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf erhöht sich damit auch die Arbeitgeberattraktivität. Sollten Sie Beratungsbedarf bzgl. der Formulierung einer entsprechenden Betriebs-/Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertragsergänzung haben, sprechen Sie uns gerne an.
Der betriebliche Infektionsschutz kann an die betrieblichen Anforderungen (tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten) und das regionale Infektionsgeschehen angepasst werden. Das Angebot von Home-Office, räumliche Trennung, Einsatz digitaler Kontaktmöglichkeiten werden hierbei ein maßgeblicher Faktor sein. Das Pandemiegeschehen soll im Betrieb möglichst niedrig gehalten werden, die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.
Den Mitarbeitern ist weiterhin während der Arbeitszeit die Impfung zu ermöglichen, sie sind über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten aufzuklären.
Andere Regelungen sind jeweils auf die Erforderlichkeit hin zu überprüfen.
Einige Bundesländer planen Übergangsregelungen, sofern dies nach dem IfSG möglich ist, sodass die Landesregelungen zusätzlich zu berücksichtigen sind.
Bei Beratungsbedarf zum Thema stehen wir gerne zur Verfügung.