Publikation –

30.11.2021

Framing: Eine praktische Einführung in das Urheberrecht

Mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2021 (Az.: I ZR 113/18) ist ein bedeutsames Urteil zum Thema „Framing“ ergangen.

In diesem Artikel werden anhand des Urteils grundlegende Zusammenhänge des Urheberrechts und der Streit um das Thema Framing erläutert.

Was schützt das Urheberrecht, wie wird dieser Schutz gestaltet?

Das Urheberrecht schützt die persönlichen geistigen Schöpfungen eines Urhebers. Die wichtigsten Regelungen hierzu befinden sich im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Geschützt werden Werke verschiedener Art, darunter vor allem Schriftwerke, Musik, bildliche Darstellungen und Filme. Aber auch Computerprogramme, Tanzchoreographien und technische Zeichnungen können gemäß § 2 UrhG von diesem Schutz umfasst werden.

An urheberrechtlich geschützten Werken bestehen regelmäßig verschiedene Interessen. Einerseits sind Werke häufig Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers. Andererseits besteht auch regelmäßig ein Interesse des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes. An die Inhaberschaft eines Urheberrechts knüpfen daher verschiedene Rechte, neben dem Urheberpersönlichkeitsrecht gibt es so genannte„ Verwertungsrechte“. Der Urheber hat nach Maßgabe der §§ 15 ff. UrhG zum Beispiel das ausschließliche Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen und sein Werk in irgendeiner Form wiederzugeben.

Darüber hinaus kann ein Urheber auch anderen das Recht einräumen, sein Werk zu nutzen (Nutzungsrecht). Im Gegenzug dafür kann er eine angemessene Vergütung (Geld) verlangen. Bei einer Verletzung des Urheberrechts hat der Verletzte regelmäßig einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und kann den Verletzer abmahnen. Daneben bestehen in der Regel weitere Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung einer rechtswidrigen Kopie sowie Auskunfts- und Entschädigungsansprüche. Bestimmte Verletzungen des Urheberrechts sind sogar strafbar.

Der urheberrechtliche Schutz ist aber auch nicht grenzenlos und nicht bei jeder Nutzung muss eine Vergütung des Urhebers erfolgen. Zeitlich ist der Schutz eines Werkes durch Gesetz in der Regel auf siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers begrenzt. In engen Grenzen dürfen auch Werke oder Teile davon vorher wiedergegeben werden. Das spielt vor allem im Kontext von Forschung und Lehre, Berichterstattung und Satire eine Rolle. Unter bestimmten Umständen ist der Urheber sogar dazu verpflichtet, Nutzungsrechte einzuräumen („Zwangslizenz“). Es gibt eine Vielzahl von Regelungen für viele individuelle Konstellationen, die Rechtslage unterscheidet sich oft von Fall zu Fall.

Wie kommt das Werk an den Markt, wie werden Rechte durchgesetzt?

Einen Urheber interessiert in aller Regel vor allem, wie er wirtschaftlich sein Urheberrecht verwerten kann. Je nach Art des Werkes sind schon von Beginn an verschiedene Beteiligte im Spiel. Viele Werke werden nicht etwa von einem Künstler allein geschaffen, sondern von mehreren Künstlern in gemeinschaftlicher Arbeit erstellt.

Viele Beteiligte, viele Vorschriften

Ein anschauliches Beispiel hierzu bietet der Film:

Ein Film beruht oft auf einem zugrundeliegenden literarischen Werk. Die Filmmusik wird von einem Komponisten geschrieben und von Interpreten vertont. Zentraler Gegenstand eines Filmes ist in der Regel eine schauspielerische Darstellung. Die Bilder werden von einem Kameramann aufgenommen, in der Nachbearbeitung der Bilder werden von einem Produktionsteam Effekte hinzugefügt, der Film wird geschnitten und auf die Musik und die Tonspuren abgestimmt.

Neben der Herstellung erfolgen auch Kapitalbeschaffung, Vermarktung, Vertrieb, Herstellung von Kopien und Verbreitung selten über eine zentrale Stelle. Außer Verwertungsgesellschaften, Vertriebs- und Managementunternehmen, Verlegern, Urhebern, Interpreten und Übersetzern sind häufig viele weitere Koordinatoren und Dienstleister wie Booking-Agenturen, Investoren und lokale Veranstalter an der wirtschaftlichen Nutzbarmachung der Rechte beteiligt. Zwischen den Beteiligten werden viele verschiedene Verträge geschlossen, die vor allem Art und Umfang der Nutzungsrechte, die dafür anfallende Vergütung, sonstige Vertragspflichten und Risiken abdecken.

Verwertungsgesellschaften

Neben den Urhebern, Verlagen und Produzenten stellen vor allem Verwertungsgesellschaften einen wesentlichen Bestandteil dieser Verwertungsstruktur dar. Sie werden nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) tätig. Die wahrscheinlich bekanntesten Verwertungsgesellschaften sind die GEMA, die VG Bild-Kunst und die VG Wort. Die Gesellschaften nehmen einerseits die Rechte vieler einzelner Urheber wahr und setzen das Urheberrecht effektiv durch. Andererseits sind sie dazu verpflichtet, Nutzern per Vertrag Lizenzen für die Rechte einzuräumen, die sie verwalten. Beim Abschluss der entsprechenden Verträge müssen sie die Interessen der Urheber berücksichtigen.

Internationale Regeln

Seit vielen Jahren gibt es auf der ganzen Welt ein Geflecht oben dargestellter Organisationsstrukturen. Die beteiligten Unternehmen handeln häufig länderübergreifend und sind daher an einheitlichen rechtlichen Regelungen interessiert. Deswegen haben viele Staaten internationale Verträge abgeschlossen, um für einen gesetzlichen Mindestschutz zu sorgen und zu einer Harmonisierung staatlicher Vorschriften beizutragen. Auch die Europäische Union hat dies erkannt und mehrere Richtlinien erlassen, die den europäischen Staaten in bestimmtem Rahmen einheitliche Standards vorgeben. Wichtig ist hierbei vor allem die „Urheberrechtsrichtlinie“ 2001/29/EG, aber auch die „DSM-Richtlinie“ 2019/70/EU über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hat eine große Bedeutung für die Praxis.

Was ist in dem konkreten Rechtsstreit geschehen?

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz bietet im Internet einen Dienst namens „Deutsche Digitale Bibliothek“ (DDB) an. Ziel dieses Angebots ist es, „jedem über das Internet freien Zugang zum kulturellen und wissenschaftlichen Erbe Deutschlands zu eröffnen“. Im Rahmen des Angebots möchte die Stiftung eine Vorschau bestimmter Werke präsentieren, die teilweise urheberrechtlich geschützt sind. Daher wollte sie mit der VG Bild-Kunst einen Vertrag mit einer entsprechenden Regelung abschließen. Die VG Bild-Kunst bot der Stiftung aber nur einen Vertrag unter folgender Bedingung an:

„Die Lizenznehmerin [die Stiftung] verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“

Framing ist eine Technik, bei der ein Inhalt von einer anderen Webseite in die eigene Webseite „eingebettet“ wird, ohne dass man den Inhalt selbst auf der eigenen Webseite bereithält. Die Stiftung war der Ansicht, das sei sowieso keine urheberrechtlich relevante Handlung, weil die Vorschaubilder bereits für alle Internetnutzer zugänglich seien.

Die oben genannte Bestimmung wollte die Stiftung Preußischer Kulturbesitz nicht hinnehmen, sie verklagte also die VG Bild-Kunst daher auf Feststellung, dass der Abschluss eines Vertrags ohne diesen Zusatz geschehen muss. In erster Instanz verlor die Klägerin vor dem Landgericht, in zweiter Instanz gewann sie vor dem Oberlandesgericht. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung der Fallfrage von einer europäischen Norm abhängig ist, nämlich von der Urheberrechtsrichtlinie. Also legte er dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, wie die Richtlinie hier auszulegen ist.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass im Framing eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie zu sehen ist, wenn der Rechteinhaber Maßnahmen gegen das Framing getroffen hat. Gemäß der europäischen Richtlinie steht den Urhebern das ausschließliche Recht zu, über eine öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung der Werke zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Ansicht an und urteilte, dass Verwertungsgesellschaften wie die VG Bild-Kunst den Abschluss eines Vertrags davon abhängig machen darf, dass Nutzer technische Maßnahmen gegen „Framing“ ergreifen.

Fazit

Der Europäische Gerichtshof rückte mit seiner Entscheidung von seiner nutzerfreundlichen Auslegung leicht ab. Die Entscheidungen der Gerichte lassen Folgende Feststellungen zu:

Weder Urheber noch Verwertungsgesellschaften oder Nutzer urheberrechtlich geschützter Werke haben einen unbeschränkten Handlungsspielraum. Die Regelungen des Urheberrechts sind fein ausdifferenziert und werden von Rechtsnormen und Wertungen auf verschiedenen Ebenen geprägt. Neben internationalen wie europarechtlichen Vorgaben sind auch die grundlegenden Entscheidungen der Verfassung und die Entscheidungen des deutschen Gesetzgebers zu berücksichtigen. Sowohl die Personen- und Vertragskonstellationen als auch die Rechtsfragen rund um das Thema stellen sich daher mitunter als komplexe Gefüge dar. Verstöße gegen das Urheberrecht können außerdem drastische Folgen nach sich ziehen. Zudem entwickelt sich die Rechtslage stets weiter, insbesondere aufgrund der vielfältigen technischen Möglichkeiten, geschützte Werke zu verbreiten. Rechtsfragen zum Urheberrecht sollten daher von erfahrenen Spezialisten mit Branchenkenntnissen geklärt werden.

Bei weiterführenden Fragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

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