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Neuigkeit –
24.2.2023
Mit der Einführung des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG hat der Gesetzgeber das Abhalten von virtuellen Versammlungen zugelassen und das GmbH-Recht modernisiert.
Vor Einführung des § 48 Abs. 1 S. 2 GmbHG waren virtuelle Gesellschafterversammlungen nur mit entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag möglich. Als Alternative zur Präsenzveranstaltung blieb ohne dahingehende Satzungsregelung lediglich das Umlaufbeschlussverfahren.
Die Corona-Pandemie hat uns jedoch gezeigt, dass auch andere digitale Formen von Gesellschafterversammlungen sinnvoll sein können. Nachdem sich nach und nach die Vorteile der digitalen und hybriden Versammlungen zeigten, reagierte der Gesetzgeber mit der Modernisierung des Versammlungsbegriffs.
Nunmehr kann eine Gesellschafterversammlung auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden. Auch hybride Versammlungen sind hiermit möglich, d.h. die Kombination aus Präsenz und virtueller Versammlung. Es muss aber stets berücksichtigt werden, dass alle Gesellschafter gleichzeitig an der Versammlung teilnehmen, sog. Echtzeitverbindung.
Voraussetzung der virtuellen Versammlung ist, dass alle Gesellschafter sich in Textform spätestens zu Beginn der Versammlung einverstanden erklären. Neben dem klassischen Brief ist damit auch die Einverständniserklärung z.B. per SMS, Chat oder E-Mail möglich.
Sofern die Gesellschafter jedoch auch schon mit einfacher Mehrheit eine virtuelle Gesellschafterversammlung abhalten oder nacheinander ohne Echtzeitverbindung ihre Stimmen per Telefon oder E-Mail abgeben möchten, ist eine Satzungsänderung weiter unumgänglich. Bei einer Satzungsanpassung beraten wir Sie gerne.
Rechtsanwältin, Partnerin,
Zertifizierte Stiftungsberaterin (DSA),
Zertifizierte Beraterin für Gemeinnützigkeitsrecht (WIRE)