Publikation –

29.1.2021

Geheimnisschutz, rechtliches Gehör und neues Recht: Was gilt im Prozess?

Vor fast zwei Jahren trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz) in Kraft.

Vorher ergab sich der Geheimnisschutz aus vielen Gesetzen: Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Strafrecht und Urheberrecht spielten eine Rolle. Spezialregelungen gab es kaum. Das hat sich geändert, langsam gibt es mehr Klarheit in dem Rechtsgebiet.

Einführung und Ausgangssituation

Geschäftsgeheimnisse sind für Unternehmer unentbehrlich. Sie geben nur ungerne kritische Informationen wie diese heraus. Vor deutschen Gerichten gilt aber der Öffentlichkeitsgrundsatz, Anträge müssen hinreichend bestimmt sein. Anspruchssteller müssen substantiiert vortragen und Beweise erbringen. Ehemalige Mitarbeiter müssen außerdem ihre Qualifikationen und Spezialisierungen in der Branche gewinnbringend einsetzen können, wenn sie aus dem Unternehmen ausscheiden, ein Konkurrenzschutz darf sie nicht zu stark einschränken. In diesem Spannungsfeld zwischen Geheimnisschutz, rechtlichem Gehör, Berufsfreiheit und zivilprozessualen Grundsätzen bewegt sich ein wichtiges neues Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2020 (Az.: 2 U 575/19).

Die zugrundeliegenden Vorgänge spielten sich vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ab.

Was ist passiert?

Mehrere Führungspersonen des Kunststoffherstellers K verließen das Unternehmen und gründeten ein neues, eigenes Unternehmen. K untersuchte Produktmuster dieses Unternehmens und fand heraus, dass sie praktisch identisch mit eigenen Produkten sind. Haben die ehemaligen Mitarbeiter Spezialwissen ihres alten Arbeitgebers entwendet?

Laut K stellte sich nach einer polizeilichen Durchsuchung heraus: Die ehemaligen Mitarbeiter verfügten über Tausende von Dateien, handschriftliche Rezepturen, Produktionsunterlagen, Anweisungen und Kundendaten. Im Businessplan des Unternehmens sei von einem „Spin-Off“ die Rede gewesen. Der „Kopf des Vorhabens“ habe seiner PC-Benutzerkennung den Namen „Al Capone“ gegeben. Rezepturen wurden unter „Urlaubsbilder privat“ abgespeichert, Tabellen für Kostenkalkulationen des Herstellers unter „Rentenversicherung“. Kurz vor seinem Ausscheiden habe er Wettbewerbsverbote der Mitarbeiter aufgehoben.

K verklagte die ehemaligen Mitarbeiter, die sagten, sie hätten die Dokumente nicht verwendet, die übrigens frei verfügbar gewesen seien. Laptops und Festplatten seien mit Kenntnis des Arbeitgebers zu Arbeitszwecken verwendet worden und sollten gerade entsorgt werden. Darlehen zwischen den Beklagten seien rein privat gewesen, die Aufhebung der Wettbewerbsverbote stand in keinem Zusammenhang mit der Neugründung.

Wie lief der Prozess?

Das Landgericht verurteilte die ehemaligen Mitarbeiter. Die Herstellung, Entwicklung oder Weiterentwicklung der Produkte sowie der Kontakt mit Geschäftspartnern des K wurden unterbunden. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil aber auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.

Der Grund hierfür: In ihren Anträgen hat die Klägerin die Rezepturen nicht offengelegt. Stattdessen wurden die Produktnamen ohne weitere Konkretisierung aufgelistet. Die Anträge der Klägerin waren daher nicht hinreichend bestimmt. Die Klage kann aber auch nicht abgewiesen werden, weil das Landgericht zunächst über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Rezepturen urteilen muss.

Was hat es mit der Bestimmtheit auf sich?

Urteile müssen vollstreckt werden können. Das heißt, dass ein Vollstreckungsorgan verstehen muss, wie das Urteil umzusetzen ist. Einfach lässt sich das mit einer Klage auf Herausgabe eines Fahrrads darstellen: Wer auf Herausgabe eines Fahrrads klagt, muss das Fahrrad konkret beschreiben, etwa unter Angabe einer Rahmennummer. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Gerichtsvollzieher drei Fahrräder bei dem Beklagten findet, und es seiner Willkür überlassen ist, welches er mitnimmt.

Ähnlich ist es hier: Schaumstoffe und Klebstoffe kann man verschiedentlich herstellen. In der industriellen Chemie gibt es Prozesse, die jahrelanger Forschung und Entwicklung bedürfen, um die Verarbeitung effizienter zu machen. Die konkrete Verarbeitung ist daher wichtig. Sind die Angaben im Klageantrag zu ungenau, so kann nicht beurteilt werden, ob der Herstellungsprozess vom Klageantrag erfasst ist. Der Beklagte muss aber wissen, was ihm verboten wird. Die Klägerin muss also die Rezepturen im Klageantrag konkret angeben. Das ist hier nicht geschehen.

In dem Klageantrag hätten außerdem die rechtswidrigen Produkte beschrieben werden müssen, nicht die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin. Es ist Aufgabe des Gerichts, zu beurteilen, ob ein Erzeugnis gegen das Geschäftsgeheimnis verstößt oder nicht. Vollstreckungsorgane dürfen das nicht beurteilen.

Wird der Geheimnisschutz darunter leiden?

Laut Oberlandesgericht ist der Kläger „nicht unter Hintanstellung seiner berechtigten Geheimhaltungsinteressen gezwungen, im Klageantrag Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu offenbaren“. Dank der neuen Gesetzeslage können Informationen durch das Gericht als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden. Das sorgt dafür, dass Beteiligte die Informationen vertraulich behandeln müssen. Bei Verstößen werden Ordnungsmittel verhängt. Hier wurde ein solcher Antrag eingereicht, über den das Landgericht nicht entschieden hat, was einen Verfahrensfehler darstellt. Es hat auch mehrere Sachvorträge übergangen. Das Landgericht muss daher einige Aspekte neu beurteilen.

Findet altes oder neues Recht Anwendung?

Ob ein Verstoß vorlag oder nicht, richtet sich hier nach altem Recht. Trotzdem können neue Rechtsbehelfe genutzt werden. Vorliegend ging es um einen Unterlassungsanspruch, der eine Wiederholungsgefahr voraussetzt. Solch eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn die Beklagten sowohl nach altem Recht als auch nach neuer Rechtslage rechtswidrig handelten.

Ausblick – Welche Bedeutung hat das Urteil?

Das Urteil setzt sich mit vielen aktuellen Fragestellungen rund um das Problemfeld des Geheimnisschutzes auseinander und sorgt hier für mehr Klarheit. Deutlich wird hierbei, wie wichtig der Geheimnisschutz in der Praxis ist, und dass gerade in der Materialfertigung und in der chemischen Produktion eine gute Vorsorge und rechtliche Beratung unentbehrlich sind. Ein neueres Urteil des OLG Frankfurt vom 27.11.2020 (Az.: 6 W 113/20) hat die Rechtsprechung zur Bestimmtheit bestätigt, zudem wurden andere wichtige Fragen geklärt, etwa, ob der Empfang einer E-Mail einen „unbefugten Zugang“ darstellt. Es bleibt aber zu berücksichtigen, dass viele Fragen rund um das Thema noch nicht höchstrichterlich entschieden sind.

Bei weiterführenden Fragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Anmeldung

Melden Sie sich jetzt zur Veranstaltung an

Download Veranstaltungsflyer
Download Veranstaltungsflyer

Sprechen Sie uns gerne an

Almut DiederichsenAlmut Diederichsen

Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin

Icon Arrow

Kompetenzen